Zurückweisung unbegrün-
deter oder unzulässiger
Anträge.
Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand.
Erhebung besonderer Ge-
bühren auf Anordnung
des Gerichts.
705
Bestätigung der Eigenthumsveränderung sein Recht auf Uebereignung an einen
Dritten abtritt.
Die Vorschriften des Abs. 1 finden entsprechende Anwendung, wenn der
Abschluß einer begonnenen gerichtlichen Thätigkeit durch einen von dem Willen
der Betheiligten unabhängigen Umstand vereitelt wird.
1060.
Für die Zurückweisung unbegründeter oder unzulässiger Anträge werden,
soweit nicht ein Anderes bestimmt ist, fünf Zehntheile der Gebühr erhoben,
welche für die beantragte Entscheidung, Verhandlung oder sonstige Verrichtung
zu erheben gewesen sein würde.
Für die Zurückweisung eines die Führung der Handelsregister be-
treffenden Antrags der Handelskammer kommen Gebühren nicht in Ansatz.
8 161.
Soweit das Gesetz für den Ansatz einer Gebühr einen Spielraum inner—
halb eines gesetzlichen Mindest- und Höchstbetrags gewährt, ist die für die
Zurücknahme oder die Zurückweisung des Antrags zu entrichtende Gebühr
vom Gerichte in den Fällen des § 159 bis zu ein Zehntheil, in den Fällen
des § 160 bis zu fünf Zehntheile des Höchstbetrags der für die Vornahme
des Geschäfts bestimmten Gebühr festzusetzen.
* 162.
Für die Entscheidung über Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand werden fünf Zehntheile der Gebühr erhoben, welche ohne die beantragte
Wiedereinsetzung zu erheben wäre.
In einem Auseinandersetzungsverfahren (§5 86, 87) werden für eine
Wiedereinsetzung fünf Zehntheile der in dem Tarife B bestimmten Gebühr
erhoben.
163.
Wird eine gerichtliche Verfügung von dem Gerichte, welches sie erlassen
hatte, nachträglich geändert (§ 18 Abs. 1 des Reichsgesetzes über die Angelegen-
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, Art. 11 des zugehörigen Ausführungs-
gesetzes), so werden für die abgeänderte Verfügung Gebühren nicht erhoben.
Bereits erhobene Gebühren sind zurückzuzahlen bezüglich auf die für die
zweite Verfügung zu entrichtende Gebühr in Anrechnung zu bringen.
Das Gericht kann die Erhebung der für die abgeänderte Verfügung be-
stimmten Gebühr beschließen, wenn die Abänderung auf Grund neuer That-
sachen oder Beweismittel erfolgt, die nach freiem Ermessen des Gerichts
zeitiger geltend gemacht werden konnten.