Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

Zurückweisung unbegrün- 
deter oder unzulässiger 
Anträge. 
Wiedereinsetzung in den 
vorigen Stand. 
Erhebung besonderer Ge- 
bühren auf Anordnung 
des Gerichts. 
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Bestätigung der Eigenthumsveränderung sein Recht auf Uebereignung an einen 
Dritten abtritt. 
Die Vorschriften des Abs. 1 finden entsprechende Anwendung, wenn der 
Abschluß einer begonnenen gerichtlichen Thätigkeit durch einen von dem Willen 
der Betheiligten unabhängigen Umstand vereitelt wird. 
1060. 
Für die Zurückweisung unbegründeter oder unzulässiger Anträge werden, 
soweit nicht ein Anderes bestimmt ist, fünf Zehntheile der Gebühr erhoben, 
welche für die beantragte Entscheidung, Verhandlung oder sonstige Verrichtung 
zu erheben gewesen sein würde. 
Für die Zurückweisung eines die Führung der Handelsregister be- 
treffenden Antrags der Handelskammer kommen Gebühren nicht in Ansatz. 
8 161. 
Soweit das Gesetz für den Ansatz einer Gebühr einen Spielraum inner— 
halb eines gesetzlichen Mindest- und Höchstbetrags gewährt, ist die für die 
Zurücknahme oder die Zurückweisung des Antrags zu entrichtende Gebühr 
vom Gerichte in den Fällen des § 159 bis zu ein Zehntheil, in den Fällen 
des § 160 bis zu fünf Zehntheile des Höchstbetrags der für die Vornahme 
des Geschäfts bestimmten Gebühr festzusetzen. 
* 162. 
Für die Entscheidung über Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen 
Stand werden fünf Zehntheile der Gebühr erhoben, welche ohne die beantragte 
Wiedereinsetzung zu erheben wäre. 
In einem Auseinandersetzungsverfahren (§5 86, 87) werden für eine 
Wiedereinsetzung fünf Zehntheile der in dem Tarife B bestimmten Gebühr 
erhoben. 
163. 
Wird eine gerichtliche Verfügung von dem Gerichte, welches sie erlassen 
hatte, nachträglich geändert (§ 18 Abs. 1 des Reichsgesetzes über die Angelegen- 
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, Art. 11 des zugehörigen Ausführungs- 
gesetzes), so werden für die abgeänderte Verfügung Gebühren nicht erhoben. 
Bereits erhobene Gebühren sind zurückzuzahlen bezüglich auf die für die 
zweite Verfügung zu entrichtende Gebühr in Anrechnung zu bringen. 
Das Gericht kann die Erhebung der für die abgeänderte Verfügung be- 
stimmten Gebühr beschließen, wenn die Abänderung auf Grund neuer That- 
sachen oder Beweismittel erfolgt, die nach freiem Ermessen des Gerichts 
zeitiger geltend gemacht werden konnten.
	        
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