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8 164.
Für einen durch das unentschuldigte Ausbleiben eines Betheiligten ver-
eitelten Termin wird eine von dem Gericht festzusetzende besondere Gebühr in
Ansatz gebracht. Die Gebühr ist mindestens auf 1 Mark und höchstens auf
20 Mark zu bemessen. Diese Gebühr nebst den entstandenen Auslagen fällt
dem Säumigen zur Last.
Erfolgt nachträglich genügende Entschuldigung, so kann die festgesetzte
Gebühr ganz oder theilweise in Wegfall gebracht werden.
Zeugen und Sachverständige gelten nicht als Betheiligte im Sinne
des Abs. 1.
9 165.
Sind außer in den Fällen des § 36 Abs. 2 und der §8§ 163, 164 Amts-
handlungen, für welche eine besondere Gebühr nicht zu erheben wäre, durch
unbegründete Anträge oder Einwendungen, durch vorzeitiges Anrufen des
Gerichts, durch eine Versäumung oder durch ein grobes Verschulden der Be-
theiligten oder ihrer Vertreter veranlaßt worden, so kann das Gericht die be-
sondere Erhebung einer Gebühr in Höhe von drei Zehntheilen der Gebühr
des § 8 des deutschen Gerichtskostengesetzes beschließen. Schuldner der Gebühr
ist ausschließlich die in dem Beschlusse zu bezeichnende Person.
8 166.
Die in den 88 163 bis 165 bestimmten besonderen Gebühren werden
von dem Schuldner sofort und ohne Anrechnung eines ihm etwa obliegenden
Vorschusses erhoben.
8 167.
Gegen den Beschluß, durch welchen die Erhebung einer besonderen Ge—
bühr nach §§ 163, 165 angeordnet wird, findet die Beschwerde nach den Vor-
schriften des § 4 statt. Das Gleiche gilt, wenn in den Fällen des § 164
der Antrag, die festgesetzte Gebühr in Wegfall zu bringen, abgelehnt wird.
Gebühren in der Be- 8 168.
schwerdeinstanz. In der Beschwerdeinstanz erhöht sich die Gebühr, die in erster Instanz
für den mit der Beschwerde angegriffenen Akt entstanden war, um ein Vier-
theil, in der Instanz für die weitere Beschwerde um die Hälfte.
Bestand in erster Instanz für den mit der Beschwerde angegriffenen
Akt Gebührenfreiheit, so findet die Vorschrift des § 45 des deutschen Ge-
richtskostengesetzes Anwendung.
Im Falle der Zurücknahme der Beschwerde finden die Vorschriften des
§ 159 Anwendung.