Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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8 180. 
Soweit in diesem Abschnitt auf die bestehenden Vorschriften verwiesen 
ist, bleiben insbesondere auch die einschlägigen Vorschriften des Gesetzes vom 
11. April 1894 über das Kostenwesen in Gerichts= und Verwaltungssachen 
in Kraft. 
Zweiter Theil. 
Angelegenheiten der streitigen Gerichtsbarkeit. 
Erster Abschnitt. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Allgemeine Bestimmungen. 8 181. 
Die Vorschriften des § 11 Nr. 2, 4, 5, der 88 12, 15, 17 und der 88 150 
bis 153 finden auch in den Angelegenheiten der streitigen Gerichtsbarkeit 
Anwendung. In dem Verfahren der Zwangsvollstreckung oder der Arrest- 
vollziehung in das unbewegliche Vermögen, sowie in dem Verfahren der 
Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung zu anderen Zwecken als dem 
der Zwangsvollstreckung finden alle Vorschriften des ersten und zehnten Ab- 
schnitts despersten Theils Anwendung, soweit nicht ein Anderes in den §§ 185 
flg. bestimmt ist. 
In Mahnsachen sind auch die in § 11 Nr. 2, 4 und 5 bezeichneten 
juristischen Personen zur Zahlung der entstandenen Kosten verpflichtet. Es 
werden ihnen jedoch die Gebühren auf Antrag zurückerstattet, wenn der Beklagte 
nicht ersatzpflichtig oder nicht zahlungsfähig ist. 
Anträge auf Todeserklärung der im Kriege vermißten Angehörigen des 
deutschen Heeres, sowie auf Todeserklärung solcher Personen, die zur Besatzung 
eines während einer Seefahrt untergegangenen Fahrzeugs der Keiserlichen 
Marine gehört haben, sind gebührenfrei zu erledigen. 
8 1832. 
Soweit auf Grund des § 181 in Angelegenheiten der streitigen Gerichts- 
barkeit Gebührenfreiheit gewährt wird, finden auch die Vorschriften des § 16 
Anwendung. 
Anwendbarkeit des deut- 8 183. 
eeen, Gerichtskostenge- In allen Angelegenheiten der streitigen Gerichtsbarkeit, für welche die 
Bestimmungen der deutschen Prozeßordnungen zufolge landesgesetzlicher Vor- 
schrift maßgebend sind, finden auch die Vorschriften des deutschen Gerichts- 
kostengesetzes sowie der §§ 181, 182 Anwendung, soweit nicht ein Anderes in 
diesem Gesetze bestimmt ist.
	        
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