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§ 203.
Soweit eine vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs begonnene
gerichtliche Angelegenheit nach den Uebergangsvorschriften anderer Gesetze auch nach
dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach den bisherigen Vorschriften
zu erledigen ist, bleiben auch für den Kostenansatz die bisherigen Bestimmungen
maßgebend. Dies gilt auch hinsichtlich der Erinnerungen und Beschwerden
über den Ansatz der Kosten.
8 204.
Soweit nach den Uebergangsvorschriften anderer Gesetze eine vor dem
Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs begonnene gerichtliche Angelegenheit
nach den mit dem 1. Januar 1900 in Kraft tretenden neuen Vorschriften
weiterzuführen ist, finden die Vorschriften dieses Gesetzes auch auf die bereits
vor seinem Inkrafttreten erwachsenen Kosten Anwendung.
Sind in einer solchen Angelegenheit bereits Kosten nach den bisherigen
Vorschriften in Ansatz gekommen, so wird deren Betrag auf die nach diesem
Gesetze zu erhebenden Kosten in Anrechnung gebracht. Eine Anrechnung der
vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Vormundschafts- oder anderen Ver—
mögensverwaltungs-Angelegenheiten für die Rechnungslegung oder Verwaltung
erhobenen Gebühren findet jedoch insoweit nicht statt, als diese Gebühren nach
Verwaltungs- oder Rechnungsjahren berechnet sind.
205.
Die Entscheidung etwa entstehender Zweifel über den Sinn dieses Gesetzes
steht dem Staatsministerium zu. Solche Entscheidungen haben den Behörden
bei der Anwendung dieses Gesetzes als Norm zu dienen, bis ihre Abänderung
auf dem gleichem Wege oder durch Gesetz erfolgt.
In geeigneten Fällen sind solche Entscheidungen im Regierungsblatte
zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
8 206.
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen erläßt
das Staatsministerium.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben
Weimar, am 9. Dezember 1899.
Carl Alexander.
Nothe. von Pawel. H. L. von Wurmb.