Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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§ 203. 
Soweit eine vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs begonnene 
gerichtliche Angelegenheit nach den Uebergangsvorschriften anderer Gesetze auch nach 
dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach den bisherigen Vorschriften 
zu erledigen ist, bleiben auch für den Kostenansatz die bisherigen Bestimmungen 
maßgebend. Dies gilt auch hinsichtlich der Erinnerungen und Beschwerden 
über den Ansatz der Kosten. 
8 204. 
Soweit nach den Uebergangsvorschriften anderer Gesetze eine vor dem 
Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs begonnene gerichtliche Angelegenheit 
nach den mit dem 1. Januar 1900 in Kraft tretenden neuen Vorschriften 
weiterzuführen ist, finden die Vorschriften dieses Gesetzes auch auf die bereits 
vor seinem Inkrafttreten erwachsenen Kosten Anwendung. 
Sind in einer solchen Angelegenheit bereits Kosten nach den bisherigen 
Vorschriften in Ansatz gekommen, so wird deren Betrag auf die nach diesem 
Gesetze zu erhebenden Kosten in Anrechnung gebracht. Eine Anrechnung der 
vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Vormundschafts- oder anderen Ver— 
mögensverwaltungs-Angelegenheiten für die Rechnungslegung oder Verwaltung 
erhobenen Gebühren findet jedoch insoweit nicht statt, als diese Gebühren nach 
Verwaltungs- oder Rechnungsjahren berechnet sind. 
205. 
Die Entscheidung etwa entstehender Zweifel über den Sinn dieses Gesetzes 
steht dem Staatsministerium zu. Solche Entscheidungen haben den Behörden 
bei der Anwendung dieses Gesetzes als Norm zu dienen, bis ihre Abänderung 
auf dem gleichem Wege oder durch Gesetz erfolgt. 
In geeigneten Fällen sind solche Entscheidungen im Regierungsblatte 
zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
8 206. 
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen erläßt 
das Staatsministerium. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben 
Weimar, am 9. Dezember 1899. 
Carl Alexander. 
Nothe. von Pawel. H. L. von Wurmb.
	        
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