Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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Bergbausachen und der Gnadensachen, bleiben die Bestimmungen des Gesetzes vom 11. April 1894 
über das Kostenwesen in Gerichts= und Verwaltungssachen mit den nachstehenden Abänderungen 
in Kraft: 
J. 
In 89 werden als gebührenpflichtige Verwaltungsangelegenheiten unter Ziffer 5a, 5b 
und 5o eingefügt: 
5a. in Vereinssachen die Verhandlungen wegen Entziehung der Rechtsfähigkeit eines 
Vereins (§ 43 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und über die Anfechtung des vom Bezirks- 
direktor gegen die Eintragung eines Vereins erhobenen Einspruchs (§ 62 Abs. 2 des Bürger- 
lichen Gesetzbuchs), falls die Rechtsfähigkeit entzogen oder der Rekurs zurückgewiesen wird; 
5b. die Verhandlungen und Entscheidungen über die Auflösung einer Aktiengesellschaft 
oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien gemäß Art. 2 des Ausführungsgesetzes zum 
Handelsgesetzbuch, falls die Auflösung ausgesprochen wird; 
5. die Verhandlungen und Entscheidungen wegen Ausübung des Hammerschlagsrechtes 
(§ 114 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch). 
II. 
In § 94 werden: 
1. die Ziffern 1, 2 und 11 gestrichen; 
2. in Ziffer 5 die Worte gestrichen: „eines anderen Namens oder“ 
3. in Ziffer 12 die Worte gestrichen: „oder einer anderen landesherrlich genehmigten Stiftung, 
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sofern dieselbe nicht als eine fromme oder gemeinnützige zu betrachten ist“ 
. in Ziffer 15 die Worte: „Verleihung der juristischen Persönlichkeit“ ersetzt durch die Worte: 
„Verleihung der Rechtsfähigkeit an eine Religionsgesellschaft oder an eine geistliche Gesellschaft“ 
der Absatz 2 der Ziffer 15 wird gestrichen. 
m.In der Anmerkung 1 zu Ziffer 13 und 14 tritt an die Stelle des Absatzes 2 die nachfolgende 
Vorschrift: 
Die in diesen Angelegenheiten zur Vorbereitung der Entscheidung über die nachgesuchte 
Gnadenerweisung bei den Behörden des Großherzogthums ergehenden Verhandlungen er- 
folgen gebührenfrei. 
. Am Schlusse des § 94 wird folgende 
» Anmerkung 
angefügt: 
Neben den Ansätzen dieses Paragraphen werden Schreib- und Bestellgebühren nicht be— 
rechnet, vorbehältlich der Vorschrift in § 17 Absatz 2.
	        
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