722
Bergbausachen und der Gnadensachen, bleiben die Bestimmungen des Gesetzes vom 11. April 1894
über das Kostenwesen in Gerichts= und Verwaltungssachen mit den nachstehenden Abänderungen
in Kraft:
J.
In 89 werden als gebührenpflichtige Verwaltungsangelegenheiten unter Ziffer 5a, 5b
und 5o eingefügt:
5a. in Vereinssachen die Verhandlungen wegen Entziehung der Rechtsfähigkeit eines
Vereins (§ 43 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und über die Anfechtung des vom Bezirks-
direktor gegen die Eintragung eines Vereins erhobenen Einspruchs (§ 62 Abs. 2 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs), falls die Rechtsfähigkeit entzogen oder der Rekurs zurückgewiesen wird;
5b. die Verhandlungen und Entscheidungen über die Auflösung einer Aktiengesellschaft
oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien gemäß Art. 2 des Ausführungsgesetzes zum
Handelsgesetzbuch, falls die Auflösung ausgesprochen wird;
5. die Verhandlungen und Entscheidungen wegen Ausübung des Hammerschlagsrechtes
(§ 114 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch).
II.
In § 94 werden:
1. die Ziffern 1, 2 und 11 gestrichen;
2. in Ziffer 5 die Worte gestrichen: „eines anderen Namens oder“
3. in Ziffer 12 die Worte gestrichen: „oder einer anderen landesherrlich genehmigten Stiftung,
Sc"
sofern dieselbe nicht als eine fromme oder gemeinnützige zu betrachten ist“
. in Ziffer 15 die Worte: „Verleihung der juristischen Persönlichkeit“ ersetzt durch die Worte:
„Verleihung der Rechtsfähigkeit an eine Religionsgesellschaft oder an eine geistliche Gesellschaft“
der Absatz 2 der Ziffer 15 wird gestrichen.
m.In der Anmerkung 1 zu Ziffer 13 und 14 tritt an die Stelle des Absatzes 2 die nachfolgende
Vorschrift:
Die in diesen Angelegenheiten zur Vorbereitung der Entscheidung über die nachgesuchte
Gnadenerweisung bei den Behörden des Großherzogthums ergehenden Verhandlungen er-
folgen gebührenfrei.
. Am Schlusse des § 94 wird folgende
» Anmerkung
angefügt:
Neben den Ansätzen dieses Paragraphen werden Schreib- und Bestellgebühren nicht be—
rechnet, vorbehältlich der Vorschrift in § 17 Absatz 2.