726
VI.
In der Ueberschrift zu 8 129 und im Eingange dieses Paragraphen werden die Worte:
„im Verfahren der Beitreibung rückständiger öffentlicher Abgaben und anderer Gefälle“ ersetzt
durch die Worte:
„bei Zwangsvollstreckungen“.
Soweit in § 129 auf Vorschriften der Gesetze vom 8. und vom 13. Mai 1879 verwiesen
ist, treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften des Gesetzes vom 8. Dezember 1899
über die Zwangsvollstreckung im Verwaltungswege.
VII.
Der § 133 erhält die folgende Fassung:
g 133.
I. Soweit die Gemeindevorstände oder andere Gemeindebeamte in Strafsachen als Orts-
polizeibehörden (8 lb des Gesetzes vom 5. März 1850) oder als Hilfsbeamte der Staats-
anwaltschaft (§ 153 des deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes) thätig werden, werden den Ge-
meinden die dabei entstandenen nothwendigen Auslagen der in § 175 Nr. 4, 7, 8, 9 des
Gerichtskostengesetzes für das Großherzogthum Sachsen bezeichneten Art aus der Staatskasse
erstattet.
II. Soweit die Gemeindevorstände oder andere Gemeindebeamte auf Grund eines ihnen
vom Gerichte ertheilten Auftrags oder ohne solchen für die Vornahme von Geschäften der
freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständig sind, werden die für den entsprechenden gerichtlichen Akt
in dem Gerichtskostengesetze für das Großherzogthum Sachsen bestimmten Gebühren für die
Gemeindekasse erhoben. Jedoch werden:
1. für die Beurkundung des in § 313 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Vertrags
nicht mehr als die volle in Tarif A des Gerichtskostengesetzes bestimmte Gebühr,
2. für die Errichtung eines Testaments die in dem Gerichtskostengesetze bestimmten Gebühren
zur Hälfte,
3. im Falle der vorläufigen Sicherung eines Nachlasses (§ 237 des Ausführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuch) Gebühren nur für die in § 80 Abs. 2 des Gerichtskosten-
gesetzes bezeichneten Sicherungsmaßregeln und nur insoweit erhoben, als das Amtsgericht
die Beibehaltung der getroffenen Anordnungen beschließt.
Beschränkt sich die Thätigkeit des Gemeindevorstandes oder Gemeindebeamten auf die Vor-
nahme eines Nebengeschäfts, für welches nach dem Gerichtskostengesetz besondere Gerichts-
gebühren nicht angesetzt werden, so dürfen auch für die Thätigkeit des Gemeindevorstands
oder Gemeindebeamten Gebühren nicht in Ansatz gebracht werden.
III. Werden die Gemeindevorstände oder andere Gemeindebeamte in anderen als den unter
Ziffer I und II bezeichneten Angelegenheiten im Auftrage eines Betheiligten oder als Hilfs-
beamte des Gerichts in Geschäften der Rechtspflege thätig, so werden, soweit ein gebühren-
pflichtiger Schuldner überhaupt vorhanden ist, für die Gemeindekasse berechnet: