Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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Art. 4. 
Die Vorschriften des IV. Abschnitts über die Verwaltung des Kostenwesens bleiben mit 
den aus anderen Gesetzen sich ergebenden Abänderungen in Kraft. 
Jedoch werden im § 152 Abs. 4 die Worte: „bei der Dienstanstellung“ gestrichen. 
Art. 5. 
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch in Kraft. Die Vorschriften 
der §§ 203, 204 des Gerichtskostengesetzes für das Großherzogthum Sachsen finden entsprechende 
Anwendung. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit Unserem 
Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben 
Weimar, den 13. Dezember 1899. 
Carl Alexander. 
Rothe. von Pawel. von Wurmb. 
  
  
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
	        
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