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2. Wegen der bei der Universität Jena angestellten Lehrer, Beamten und
Diener bewendet es gegenüber der Kirchgemeinde bei dem bisherigen Rechts—
verhältniß.
87.
1. Wo ein von den vorstehenden Bestimmungen abweichendes Herkommen
rücksichtlich der kirchlichen Umlagen besteht und dasselbe nach einem von dem
Kirchvorsteheramte mit Genehmigung Unserer Immediatkommission für das katho—
lische Kirchen- und Schulwesen zu fassenden Beschlusse der kirchlichen Umlage—
erhebung zu Grunde gelegt werden soll, ist mit der im letzten Satze des 83
bezeichneten Beschränkung hiernach zu verfahren.
2. Bestehen in einer zusammengesetzten Parochie (§ 4) Rechtsnormen
über die Beitragspflicht der einzelnen zu derselben gehörigen Orte — Mutter-
ort, Tochterorte, eingepfarrte Orte —, so hat es bei denselben zu bewenden,
und zwar insbesondere auch dann, wenn ein Ort oder mehrere Orte dem Groß-
herzogthum nicht angehören.
88.
In den Fällen des 82, 83 Ziffer 2, § 4 Ziffer 2 und 3 sowie 87
Ziffer 1 hat Unsere Immediatkommission für das katholische Kirchen= und
Schulwesen, bevor von den Aufsichtsbehörden Entschließung gefaßt wird, das
bischöfliche Generalvikariat zu hören.
l 9.
Nach Einstellung der einzelnen Umlagebeträge in die Umlagerolle ist die
letztere eine Woche lang zur Einsicht für die Betheiligten in die sie betreffenden
Einträge vom Kirchvorsteheramt aufzulegen, was vorher in ortsüblicher Weise
bekannt zu geben ist. Etwaige Berufungen der betheiligten Kirchgemeinde-
mitglieder sind binnen zwei Wochen ausschließender Frist, die mit dem Ablauf
des letzten Tages der Auflegung der Umlagerolle beginnt, bei dem Kirchvorsteher-
amt einzuwenden. Ueber die Berufung entscheidet Unsere Immediatkommission
für das katholische Kirchen= und Schulwesen. Gegen deren Entscheidung ist
binnen zweiwöchiger ausschließender Frist, welche mit dem Ablauf des Eröffnungs-
tages beginnt, die bei Unserer Immediatkommission einzuwendende Oberberufung
an Unser Staatsministerium jedoch nur dann zulässig, wenn es sich um un-
richtige Anwendung gesetzlicher oder Vollzugsvorschriften handelt.
Weitere Rechtsmittel oder der Rechtsweg finden nicht statt.