Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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83. 
Vor oder unter einer jeden Eintragung ist der Tag der Eintragung zu vermerken. Die 
Eintragung ist von dem Registerführer zu unterschreiben. 
84. 
Bei jeder Eintragung ist am Schlusse auf die Stelle der Registerakten zu verweisen, wo sich 
die zu Grunde liegende gerichtliche Verfügung befindet. 
Jede Eintragung ist in den Registerakten bei der gerichtlichen Verfügung zu vermerken. 
85. 
Aenderungen des Inhalts einer Eintragung sowie Löschungen sind unter einer neuen lau— 
fenden Nummer in derjenigen Spalte des Registers einzutragen, in welcher sich die zu ändernde 
oder zu löschende Eintragung befindet. Eine Eintragung, die durch eine spätere Eintragung ihre 
Bedeutung verloren hat, ist roth zu unterstreichen oder in einer ihre Leserlichkeit nicht beeinträch— 
tigenden Weise zu durchstreichen.“) 
Schreibfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in einer Eintragung vorkommen 
sind neben dieser Eintragung in der Spalte „Bemerkungen“ zu berichtigen. 
86. 
Die Register sind mit laufenden Seitenzahlen zu versehen. 
87. 
Der Gebrauch der Formulare wird durch die beiden mit Eintragungen versehenen Muster 
erläutert. 
II. Vereinsregister. 
88. 
Für die einen Verein betreffenden Eintragungen sind zwei gegenüberstehende Seiten des 
Vereinsregisters zu verwenden. 
89. 
In der ersten Spalte ist die laufende Nummer der Eintragung, in der zweiten Spalte sind 
neben dem Namen und dem Sitze des Vereins die darauf sich beziehenden Aenderungen (zu vergl. 
88 57, 64, 71 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu vermerken. 
In der dritten Spalte sind einzutragen: 
der Tag der Errichtung der Satzung; 
solche Bestimmungen der Satzung, die den Umfang der Vertretungsmacht des Vor— 
standes beschränken oder die Beschlußfassung des Vorstandes und der Liquidatoren 
abweichend von den Vorschriften des § 28 Abs. 1 und des § 48 Abs. 3 des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs regeln (zu vergl. § 64, § 76 Abs. 1 Satz 2 des Bürger- 
lichen Gesetzbuchs); 
  
*) Siehe jedoch unten Artikel 7.
	        
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