739
ferner der Tag einer Aenderung der Satzung und, sofern die Aenderung eine der vor—
bezeichneten Bestimmungen betrifft, der Inhalt, andernfalls aber nur eine all—
allgemeine Bezeichnung des Gegenstandes der Aenderung (zu vergl. 871 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs).
In der vierten Spalte sind die Mitglieder des Vorstandes nach Familiennamen, Vornamen,
Beruf und Wohnort sowie die Aenderungen des Vorstandes und die erneute Bestellung eines Vor—
standsmitgliedes anzugeben (zu vergl. §§ 64, 67 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).
In der fünften Spalte sind einzutragen:
die Auflösung, die Entziehung der Rechtsfähigkeit, die Eröffnung des Konkurses und
die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses;
ferner, unter Angabe des Familiennamens, Vornamens, Berufs und Wohnorts, die
Personen der Liquidatoren und die sie betreffenden Aenderungen;
endlich Bestimmungen, welche die Beschlußfassung der Liquidatoren abweichend von der
Vorschrift des § 48 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs regeln und nicht schon in
der Satzung enthalten sind (zu vergl. §§ 74 bis 76 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).
Die sechste Spalte dient auch zu etwaigen Verweisungen auf spätere Eintragungen, ins-
besondere für den Fall, daß der Inhalt einer Eintragung durch eine spätere Eintragung nur theil-
weise geändert wird und deshalb seine Bedeutung nicht verliert (zu vergl. § 5 Abs. 1).
8 10.
Für jeden eingetragenen Verein werden besondere Akten gehalten. Die Akten sind mit dem
Namen des Vereins und mit der Nummer zu versehen, welche der Verein im Register führt.
In die Registerakten sind aufzunehmen:
die zur Eintragung bestimmten Anmeldungen nebst den ihnen beigefügten Schriftstücken,
die gerichtlichen Verfügungen, die Mittheilungen anderer Behörden und die Nachweise
über die Bekanntmachungen.
§ 11.
Zu dem Register ist ein alphabetisches Verzeichniß der Vereine zu führen; haben mehrere
Vereine den gleichen Namen, so ist die Bezeichnung des Sitzes beizufügen. Bei jedem Vereine
sind außer der laufenden Nummer die Seiten anzugeben, wo er im Register eingetragen ist.
III. Gülterrechtsregister.
§ 12.
Für die ein Ehepaar betreffenden Eintragungen ist eine Seite des Güterrechtsregisters zu
verwenden.
8 13.
Die Ehegatten sind nach Familiennamen und Vornamen, der Mann unter Bezeichnung
seines Berufs und Wohnsitzes, die Frau unter Beifügung ihres Geburtsnamens, über den Spalten
des Formulars anzugeben. Ist bei dem Gericht offenkundig, daß sich am Wohnorte des Ehe-
mannes mehrere Personen mit gleichem Vornamen und Familiennamen und von gleichem Berufe
1127