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befinden, so ist die Bezeichnung des Mannes durch die Angabe der Zeit und des Ortes seiner
Geburt oder durch die Angabe seiner Eltern oder in sonstiger Weise zu ergänzen.
In der ersten Spalte ist die laufende Nummer der Eintragung zu vermerken.
In der zweiten Spalte sind einzutragen:
die Beschränkung oder Ausschließung des der Frau nach § 1357 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs zustehenden Rechtes sowie die Aufhebung einer solchen Beschränkung oder
Ausschließung;
die Ausschließung oder Aenderung der Verwaltung und Nutznuießung des Mannes sowie
die Aufhebung oder Aenderung einer in dem Güterrechtsregister eingetragenen
Regelung der güterrechtlichen Verhältnisse (zu vergl. §§ 1371, 1431, 1435, 1441,
1470, 1526, 1545, 1548, 1549, 1587 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; Artikel 16
des zugehörigen Einführungsgesetzes):
der Einspruch des Mannes gegen den selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts der
Frau oder der Widerruf seiner Einwilligung sowie die Zurücknahme des Einspruchs
oder des Widerrufs (zu vergl. §§ 1405, 1452, § 1519 Abs. 2, § 1525 Abs. 2,
§ 1549 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; Artikel 16, Artikel 36 Nr. I des zugehörigen
Einführungsgesetzes).
Bei der Eintragung vom Vorbehaltsgut kann zur näheren Bezeichnung der
einzelnen dazu gehörenden Gegenstände auf ein bei den Registerakten befindliches Ver-
zeichniß Bezug genommen werden.
Die dritte Spalte dient auch zu etwaigen Verweisungen auf spätere Eintragungen (zu vergl.
§ 9 Abs. 5).
Erfolgt eine Eintragung im Register eines anderen als des für den Wohnsitz des Mannes
zuständigen Gerichts, weil einer der Ehegatten im Bezirke des andern Gerichts ein Handelsgewerbe
oder ein sonstiges Gewerbe betreibt (vergl. Art. 4 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch,
Artikel 36 Nr. I des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche), so ist bei der Eintragung
dieser Grund in der dritten Spalte zu vermerken.
§ 14.
Die Ertheilung der beglaubigten Abschrift einer Eintragung zum Zwecke der Wiederholung
der Eintragung in dem Register eines anderen Bezirkes nach Aufhebung des bisherigen Wohn-
sitzes des Mannes (§8 1561 Abs. 3 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist in der dritten Spalte
zu vermerken.
15.
Zu dem Register werden besondere Akten gehalten. In diese Akten sind aufzunehmen: die
Eintragungsanträge nebst den ihnen beigefügten Schriftstücken, die gerichtlichen Verfügungen und
die Nachweise über die Bekanntmachungen.
8 16.
Zu dem Register ist ein alphabetisches Verzeichniß der Eintragungen nach dem Namen des
Ehemannes unter Angabe der Seite des Registers zu führen.