Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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In Ergänzung der vorstehenden Bestimmungen des Bundesraths wird auf Grund 
des Artikel 27 des Gesetzes vom 12. April 1899, die Ausführung des Reichsgesetzes 
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit betreffend (Reg.-Bl. S. 214), 
verordnet, was folgt: 
Artikel 1. 
Die Register werden in dauerhaft gebundenen Bänden geführt, von denen jeder in der 
Regel nicht mehr als 300 Blätter enthalten soll. 
Jeder Band enthält entsprechend der Reihenfolge der Anlegung eine römische Ziffer und ist 
bei der Anlegung auf der ersten Seite mit der Aufschrift: 
„Vereins-(Güterrechts-MRegister des Großherzoglichen Amtsgerichts N., Band .“ 
und (gemäß § 6 der Bestimmungen des Bundesraths) mit laufenden Seitenzahlen zu versehen. 
Die Gesammtzahl der Seiten ist am Schlusse jeden Bandes vom Richter mit Unterschrift und 
Siegel zu beglaubigen. Artikel2 
Werden Anmeldungen zur Eintragung in das Vereinsregister oder Anträge auf Eintragungen 
in das Güterrechtsregister persönlich bei Gericht erklärt, so ist das Protokoll in der Regel von dem 
Gerichtsschreiber des Registergerichts aufzunehmen. Der Richter hat sich der Aufnahme zu unter- 
ziehen, wenn bei dem Gerichtsschreiber die zur Beurtheilung der Verhältnisse erforderliche Rechts- 
kenntniß nicht zu erwarten ist. Artikel 3 
Die Verfügung auf die Anmeldungen und auf alle das Register betreffenden Gesuche und 
Anträge liegt dem Richter ob. Er hat insbesondere die Eintragungen in das Register und die 
erforderlichen Bekanntmachungen zu verfügen sowie die im § 69 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, im 
§ 34 der Grundbuchordnung und im 8§ 162 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der frei- 
willigen Gerichtsbarkeit erwähnten Bescheinigungen und Zeugnisse auszustellen. Die Ausfertigung 
der Bescheinigungen und Zeugnisse erfolgt nach Artikel 44 des Gesetzes vom 12. April 1899, die 
Ausführung des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit betreffend. 
Die Eintragung ist von dem Richter auch dann anzuordnen, wenn sie von dem Beschwerde- 
gericht oder gemäß § 143 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit 
verfügt ist. Artikel 4. 
Wird eine Eintragung abgelehnt, so sind die Gründe der Ablehnung mitzutheilen. 
Artikel 5. 
Wird die Eintragung in das Register nicht alsbald vom Richter selbst vorgenommen, so hat 
der Gerichtsschreiber die Eintragung gemäß der Verfügung des Richters zu bewirken und die ver- 
fügten Bekanntmachungen herbeizuführen. 
Sind mehrere Gerichtsschreiber bei dem Amtsgerichte vorhanden, so ist von dem aufsichts- 
führenden Amtsrichter zu bestimmen, welcher von ihnen die Registerführung zu besorgen hat. Die 
Vertretung erfolgt nach den im Allgemeinen für die Vertretung von Gerichtsbeamten bestehenden 
Vorschriften.
	        
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