Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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Artikel 18. 
Reicht der bei der ersten Eintragung für das Registerblatt bestimmte Raum zu weiteren 
Eintragungen nicht mehr aus, so sind diese auf spätere noch leere Seiten desselben oder eines 
neuen Registerbandes zu bringen. Auf die Fortsetzung wird da, wo das Registerblatt abbricht, 
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durch die Bemerkung: 1 Fortsetzung Seite . . . . Band, 
und zu Beginn der Fortsetzung wird auf die vorhergehenden Seiten durch die Bemerkung: 
Fortsetzung von Seite . . . . Band . . .. 
verwiesen. 
Artikel 19. 
Wird der Sitz eines eingetragenen Vereins aus dem Bezirke des Registergerichts verlegt, 
so ist bei der Eintragung der Verlegung in die Spalte 2 des Registers das Registerblatt zu 
schließen. 
Artikel 20. 
Sind bei den einen Verein betreffenden Eintragungen so zahlreiche Aenderungen ein— 
getreten, daß durch die Eintragung der Aenderungen die Uebersichtlichkeit des Registers erheblich 
beeinträchtigt wird, so sind die noch gültigen Eintragungen unter einer neuen Nummer an eine 
andere Stelle des Registers zu übertragen; dabei ist an dieser auf die bisherige Nummer und 
Stelle und an der letzteren auf die neue Stelle zu verweisen. 
Die Uebertragung ist dem Vorstande des Vereins, den Liquidatoren oder dem Konkurs- 
verwalter unter Mittheilung von dem Inhalte der neuen Eintragung bekannt zu machen. 
Bestehen Zweifel über die Art oder den Umfang der Uebertragung, so sind die im Abs. 2 
bezeichneten Personen vorher zu hören. 
Artikel 21. 
Die alphabetischen Verzeichnisse zu dem Vereinsregister und Güterrechtsregister (Bestim— 
mungen des Bundesraths §§ 11, 16) sind nach den anliegenden Formularen A und B zu führen. 
In dem Verzeichnisse zum Güterrechtsregister ist außer dem Zu= und Vornamen des Ehemannes 
auch dessen Wohnort anzugeben. 
Artikel 22. 
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1900 in Kraft. 
Weimar, den 2. Dezember 1899. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Justiz. 
Rothe.
	        
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