Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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Annahmebefehl. 
Zu- und Vorname Name * b 
S der 
3 der Stand. Wohnort. einliefernden Welche Behörde Datum 
Gefangenen. Person. denselben des 
erlassen hat. Befehls. 
1. 2. 3. 4. 5. 6. 
1.J. Eberhard Ehemaliger Eliasbrunyn Gerichtsvollzieher Amtsgericht hier 15/6. 97 
Gutsbesitzer - N. . 
2.I(.August Flößer Großheringen Gerichtsdiener N. Desgleichen 23/7. 97 
3. JL. Melchior Kaufmann Hier Derselbe Desgleichen 8/10. 97 
1. s. f. 
  
Anweisung zur Führung der Gefangenenbücher. 
A. 
In jedem Gefängnisse sind drei — getrennte — Gefangenenbücher nach vorstehenden Formularen 
zu führen: 
Gefangenenbuch I für Untersuchungsgefangene, 
Gefangenenbuch II für Strafgefangene, 
Gefangenenbuch III für Civilgefangene. 
Die Bücher I1 und II zerfallen in zwei Abtheilungen: 
A. für männliche Gefangene, 
B. für weibliche Gefangene. 
Die Stärke jedes Buches ist so zu bemessen, daß dasselbe für mehrere Jahre ausreicht. 
Jede in ein Gefängniß aufgenommene Person ist in das Gefangenenbuch einzutragen. 
Die Eintragung geschieht in der Reihenfolge, welche sich durch die Zeit des thatsächlichen Ein- 
tritts des Gefangenen in das Gefängniß ergiebt. 
Gefangenenbuch I. 
Spalte 1 ist für die durch das Etatsjahr fortlaufende Nummer bestimmt. 
Zu Spalte 2. (Zu= und Vorname.) Die Zunamen sind mit lateinischen, die Vornamen 
mit deutschen Buchstaben zu schreiben. 
Zu Spalte 3. (Stand.) Hier genügt ein Wort (z. B. Handarbeiter, Schlossergeselle 2c., oder 
berufslos). 
Zu Spalte 4. (Wohnort.) Dem Wohnort ist, wenn derselbe in einem anderen Bezirke, als 
dem des Gefängnißortes liegt, der Name des Landes oder der Provinz beizufügen; es sei denn, daß es 
sich um große allgemein bekannte Orte, wie Berlin, Breslau 2c. handelt. Eine nähere Angabe ist jedoch 
erforderlich für öfter vorkommende Orte, wie Königsberg, Frankfurt, Neustadt 2c.
	        
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