Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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85. 
Wird die Eintragung nicht alsbald vom Richter selbst vorgenommen, so hat die Eintragungs- 
verfügung den Wortlaut der Eintragung festzustellen; der Wortlaut der öffentlichen Bekanntmachung 
ist insoweit anzugeben, als ihr Inhalt von dem der Eintragung verschieden ist. 
86. 
Auf Grund der Verfügung des Richters hat der Gerichtsschreiber die Eintragung in das 
Register zu bewirken und die verfügten Bekanntmachungen herbeizuführen. 
87. 
Abschriften der Eintragungen und der zum Register eingereichten Schriftstücke werden von 
dem Gerichtsschreiber auf Anordnung des Richters ertheilt. 
Die auf Verlangen zu bewirkende Beglaubigung der Abschrift liegt dem Gerichtsschreiber ob. 
Wird eine auszugsweise Abschrift ertheilt, so sind bei der Beglaubigung die Vorschriften des 
Artikel 37 und des Artikel 46 des Gesetzes vom 12. April 1899, die Ausführung des Reichsgesetzes 
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit betreffend, zu beobachten. 
88. 
Der Gerichtsschreiber hat das Register sowie die zum Register eingereichten Schriftstücke 
während der gewöhnlichen Dienststunden einem Jeden auf Ersuchen zur Einsicht vorzulegen, ohne 
daß es einer richterlichen Anordnung bedarf. 
§ 9. 
Für jede Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien und Gesellschaft mit beschränkter 
Haftung, sowie für jede nach §§ 33, 36 des Handelsgesetzbuchs eingetragene juristische Person werden 
besondere Akten gehalten. Inwieweit für die Firmen der Einzelkaufleute, offenen Handelsgesell- 
schaften und Kommanditgesellschaften besondere Akten anzulegen sind, hat der Richter zu bestimmen. 
Soweit für die einzelne Firma besondere Akten nicht angelegt werden, werden Sammelakten geführt. 
Werden Urkunden, die zu dem Register einzureichen waren, zurückgegeben, so ist eine be- 
glaubigte Abschrift zurückzubehalten. In der Abschrift können diejenigen Theile der Urkunde, welche 
für die Führung des Handelsregisters ohne Bedeutung sind, weggelassen werden; der Richter be- 
stimmt den Umfang der Abschrift. 
Ist die Urkunde in anderen der Vernichtung nicht unterliegenden Akten des Amtsgerichts 
enthalten, so genügt eine Verweisung auf die anderen Akten. 
8 10. 
Die öffentliche Bekanntmachung der Eintragungen in das Handelsregister erfolgt außer im 
Reichsanzeiger in der Weimarischen Zeitung und nach Ermessen des Richters noch in einem oder 
mehreren anderen von ihm zu bestimmenden Blättern. 
Von dem Registergerichte sind bis zum 6. Dezember jeden Jahres das Blatt oder die Blätter 
zu bezeichnen, in denen außer im Reichsanzeiger und in der Weimarischen Zeitung während des 
nächsten Jahres die Bekanntmachung der Eintragungen in das Register erfolgen soll. Die Bekannt— 
machung der hiernach bestimmten Blätter erfolgt
	        
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