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85.
Wird die Eintragung nicht alsbald vom Richter selbst vorgenommen, so hat die Eintragungs-
verfügung den Wortlaut der Eintragung festzustellen; der Wortlaut der öffentlichen Bekanntmachung
ist insoweit anzugeben, als ihr Inhalt von dem der Eintragung verschieden ist.
86.
Auf Grund der Verfügung des Richters hat der Gerichtsschreiber die Eintragung in das
Register zu bewirken und die verfügten Bekanntmachungen herbeizuführen.
87.
Abschriften der Eintragungen und der zum Register eingereichten Schriftstücke werden von
dem Gerichtsschreiber auf Anordnung des Richters ertheilt.
Die auf Verlangen zu bewirkende Beglaubigung der Abschrift liegt dem Gerichtsschreiber ob.
Wird eine auszugsweise Abschrift ertheilt, so sind bei der Beglaubigung die Vorschriften des
Artikel 37 und des Artikel 46 des Gesetzes vom 12. April 1899, die Ausführung des Reichsgesetzes
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit betreffend, zu beobachten.
88.
Der Gerichtsschreiber hat das Register sowie die zum Register eingereichten Schriftstücke
während der gewöhnlichen Dienststunden einem Jeden auf Ersuchen zur Einsicht vorzulegen, ohne
daß es einer richterlichen Anordnung bedarf.
§ 9.
Für jede Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien und Gesellschaft mit beschränkter
Haftung, sowie für jede nach §§ 33, 36 des Handelsgesetzbuchs eingetragene juristische Person werden
besondere Akten gehalten. Inwieweit für die Firmen der Einzelkaufleute, offenen Handelsgesell-
schaften und Kommanditgesellschaften besondere Akten anzulegen sind, hat der Richter zu bestimmen.
Soweit für die einzelne Firma besondere Akten nicht angelegt werden, werden Sammelakten geführt.
Werden Urkunden, die zu dem Register einzureichen waren, zurückgegeben, so ist eine be-
glaubigte Abschrift zurückzubehalten. In der Abschrift können diejenigen Theile der Urkunde, welche
für die Führung des Handelsregisters ohne Bedeutung sind, weggelassen werden; der Richter be-
stimmt den Umfang der Abschrift.
Ist die Urkunde in anderen der Vernichtung nicht unterliegenden Akten des Amtsgerichts
enthalten, so genügt eine Verweisung auf die anderen Akten.
8 10.
Die öffentliche Bekanntmachung der Eintragungen in das Handelsregister erfolgt außer im
Reichsanzeiger in der Weimarischen Zeitung und nach Ermessen des Richters noch in einem oder
mehreren anderen von ihm zu bestimmenden Blättern.
Von dem Registergerichte sind bis zum 6. Dezember jeden Jahres das Blatt oder die Blätter
zu bezeichnen, in denen außer im Reichsanzeiger und in der Weimarischen Zeitung während des
nächsten Jahres die Bekanntmachung der Eintragungen in das Register erfolgen soll. Die Bekannt—
machung der hiernach bestimmten Blätter erfolgt