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Der Gerichtsschreiber hat die Bekanntmachungen zu unterschreiben und in den Akten bei der
gerichtlichen Verfügung zu vermerken, wem die Bekanntmachung zur Beförderung übergeben und
wann die Uebergabe erfolgt ist.
14.
Dem Vorsitzenden der Handelskammer ist durch den Gerichtsschreiber Mittheilung zu machen
1. von der Eintragung einer neuen Firma in das Register unter Bezeichnung des Ortes
der Niederlassung oder des Sitzes der Gesellschaft und bei Einzelkaufleuten, offenen
Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien
unter Bezeichnung der Inhaber oder der persönlich haftenden Gesellschafter,
2. von der Aenderung einer eingetragenen Firma, der Inhaber oder der persönlich haftenden
Gesellschafter sowie des Ortes der Niederlassung oder des Sitzes der Gesellschaft,
3. von dem Erlöschen einer Firma.
Die Mittheilung erfolgt uach dem Schlusse jedes Kalendervierteljahrs mittelst Uebersendung
von Listen nach den anliegenden Formularen. Gegebenen Falls ist eine Fehlanzeige zu übersenden.
Im unmittelbaren Anschluß an die Eintragung in das Register ist von dem Gerichtsschreiber
ein Vermerk in den Listen zu machen.
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15.
Gehört ein Ort (§ 30 des Handelsgesetzbuchs) zu verschiedenen Bundesstaaten, so hat das
Registergericht die an dem Orte oder in der Gemeinde bestehenden, in das Register eingetragenen
Firmen, soweit es noch nicht geschehen ist, dem anderen betheiligten Registergerichte mitzutheilen
und dieses von jeder entsprechenden neuen Eintragung sowie von jeder Aenderung und Löschung
der Firmen unverzüglich zu benachrichtigen.
8 16.
Das Handelsregister besteht aus zwei Abtheilungen.
In die Abtheilung A werden eingetragen die Firmen der Einzelkaufleute, die offenen Handels-
gesellschaften und die Kommanditgesellschaften.
In die Abtheilung B werden eingetragen die Aktiengesellschaften, die Kommanditgesellschaften
auf Aktien, die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und die in den §§ 33, 36 des Handels-
gesetzbuchs bezeichneten juristischen Personen.
817.
* Für jede Abtheilung wird ein besonderes Register nach den anliegenden Formularen angelegt.
/ 8 18.
Die Register werden in mehreren dauerhaft gebundenen Bänden geführt, von denen jeder
in der Regel nicht mehr als 300 Blätter und nicht weniger als 50 Blätter enthalten soll. Inner—
halb dieses Rahmens wird die Stärke des Bandes von dem Gerichte nach dem vorhandenen Be—
dürfnisse bestimmt.
Jeder Band einer Abtheilung erhält entsprechend der Reihenfolge der Anlegung eine römische
Ziffer und ist mit laufenden Seitenzahlen zu versehen. Die Gesammtzahl der Seiten ist am
Schlusse jedes Bandes vom Richter mit Unterschrift und Siegel zu beglaubigen.