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4. In Spalte 5 sind bei Aktiengesellschaften und juristischen Personen die Mitglieder des Vor-
standes und deren Stellvertreter, bei Kommanditgesellschaften auf Aktien die persönlich haftenden
Gesellschafter, bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung die Geschäftsführer und deren Stellver-
treter mit Namen, Vornamen, Stand und Wohnort einzutragen. Ebendort und in gleicher Weise
sind die Liquidatoren unter der Bezeichnung als solche einzutragen.
5. Die Spalte 6 dient zur Aufnahme aller die Prokura betreffenden Eintragungen; Name,
Vorname und Wohnort der Prokuristen sind anzugeben.
6. In Spalte 7 sind einzutragen:
a) die Art der eingetragenen Gesellschaft oder juristischen Person;
b) der Tag der Feststellung oder des Abschlusses des Gesellschaftsvertrags;
Z0) die besonderen Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung über die Zeit-
dauer der Gesellschaft oder des Unternehmens;
d) die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung, welche die Befugniß der
Mitglieder des Vorstandes, der persönlich haftenden Gesellschafter, der Geschäftsführer
oder der Liquidatoren zur Vertretung der Gesellschaft oder juristischen Person abweichend
von den gesetzlichen Vorschriften regeln;
IC) die bei der Bestellung der Liquidatoren über ihre Vertretungsbefugniß getroffenen Be-
stimmungen, soweit diese von den gesetzlichen Vorschriften oder von den Bestimmungen
des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung abweichen;
k) jede Aenderung in den Personen des Vorstandes, der persönlich haftenden Gesellschafter,
der Geschäftsführer oder Liquidatoren sowie jede Aenderung oder Beendigung der Ver-
tretungsbefugniß einer dieser Personen, bei Aktiengesellschaften außerdem die von dem
Aufsichtsrath auf Grund des § 232 Abs. 2 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs getroffenen
Anordnungen;
8) jede Aenderung des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung, soweit sie nicht die in den
Spalten 2 bis 4 eingetragenen Angaben betrifft. Bei der Eintragung genügt, soweit
nicht die Abänderung die einzutragenden Angaben betrifft, eine allgemeine Bezeichnung
des Gegenstandes der Aenderung; dabei ist in der Spalte „Bemerkungen“ auf die bei
dem Gericht eingereichten Urkunden sowie auf die Stelle der Registerakten, wo die Ur-
kunden sich befinden, zu verweisen.
7. In Spalte 8 sind einzutragen:
die Auflösung;
die Eröffnung, Einstellung und Aufhebung des Konkurses sowie die Aufhebung des
Eröffnungsbeschlusses;
die Fortsetzung der Gesellschaft;
die Beschlüsse über den Ausschluß der Liquidation in den Fällen der §§ 304, 306 des
Handelsgesetzbuchs;
die Nichtigkeit der Gesellschaft;
das Erlöschen der Firma.
8. Die Verwendung der Spalten 9 und 10 richtet sich nach den Vorschriften über die Be-
nutzung der Spalten 7 und 8 der Abtheilung A.
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