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die Uebertragung bewirkt werden soll. Die Uebertragung ist alsdann gemäß der Anordnung des
Richters von dem Gerichtsschreiber zu bewirken. Dieser hat den Uebertragungsvermerk in der
Spalte „Bemerkungen“ unter Angabe des Tages der Uebertragung zu unterschreiben.
8 43.
Die Uebertragung in die neuen Register muß erfolgen, wo nach den bisherigen Vorschriften
eine Uebertragung an eine andere Stelle des Registers zu bewirken war. Sie ist in der Regel
auch dann zu veranlassen, wenn bei einer vor dem 1. Januar 1900 eingetragenen Firma eine neue
Eintragung erfolgen soll.
8 44.
Soweit ausnahmsweise in den bisherigen Registern noch neue Eintragungen erfolgen, er-
halten sie ihren Platz an der nach den bisherigen Vorschriften dafür bestimmten Stelle.
§ 45.
Eine öffentliche Bekanntmachung der Uebertragung findet nicht statt. Ist gleichzeitig eine
neue Eintragung bewirkt, so bewendet es hinsichtlich ihrer bei den allgemeinen Vorschriften über die
öffentliche Bekanntmachung.
Die Uebertragung ist den Betheiligten unter Mittheilung von dem Inhalte der neuen Ein-
tragung bekannt zu machen.
Bestehen Zweifel über die Art oder den Umfang der Uebertragung, so sind die Betheiligten
vorher zu hören.
8 46.
Nach dem 1. Januar 1900 ist unverzüglich auf die Anmeldung derjenigen Firmen hinzuwirken,
die abweichend von dem bisherigen Rechte künftig in das Register einzutragen sind.
Ebenso ist die alsbaldige Löschung derjenigen Eintragungen herbeizuführen, die auf Grund
des bisherigen Landesrechts bewirkt, in Zukunft aber unzulässig sind.
Endlich ist alsbald zu veranlassen, daß die bestehenden Aktiengesellschaften und Kommandit-
gesellschaften auf Aktien, deren Firma aus Personennamen zusammengesetzt ist und nicht erkennen
läßt, daß eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien die Inhaberin ist, eine dem
§20 des Handelsgesetzbuchs entsprechende Bezeichnung in die Firma aufnehmen.
§ 47.
Ist auf Grund des bisherigen Rechts eine Eintragung in das Handelsregister bewirkt, die
nach dem Handelsgesetzbuche vom 10. Mai 1897 unzulässig ist, so kann das Registergericht sie von
Amtswegen löschen lassen.
Das Gericht hat den Betheiligten von der beabsichtigten Löschung zu benachrichtigen und
ihm zugleich eine angemessene Frist zur Geltendmachung eines Widerspruchs zu bestimmen.
Auf das weitere Verfahren finden die Vorschriften des § 141 Abs. 3, 4 des Reichsgesetzes
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Anwendung.
8 48.
Dem Registergerichte der Hauptniederlassung ist die Eintragung einer Zweigniederlassung,
auch wenn sie vor dem 1. Januar 1900 erfolgt ist, behufs Eintragung eines entsprechenden Ver—