Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

  
  
  
  
  
  
  
  
  
,. ,. Zahl 
Zeit der Haftkosten Zeit der » 
sp« der Bemerkungen. 
Einlieferung. sind bezahlt. Entlassung. 
Hafttage. 
7. 8. 9. 10. 11. 
  
4. Juli 1897) Auf1 Monat, bis. August 1897 31 Wegen verweigerter Leistung des Offen— 
Vorm. 10 4. August 1897 Vorm. 10 barungseides verhaftet. 
23. Juli 1897 — 24. Juli 1897 1 Wegen Ruhestörung in der Gerichtssitzung 
Vorm. 10 Vorm. 11 auf 24 Stunden zur Haft gebracht. 
8. Oktober 1897 — 20. Oktober 1897 12 Auf Grund des § 98 der Konkursordnung 
Nachm. 3 Mittags 12 verhaftet. 
  
  
  
  
  
Zu Spalten 3 bis 6. Soweit die zur Ausfüllung der Spalten 3 bis 6 erforderlichen Daten 
nicht in dem Annahmebefehl stehen, sind dieselben durch Befragung des Gefangenen zu ermitteln. 
Zu Spalte 7. (Name cc. der einliefernden Person.) Hier ist der Stand und Name 
der Person einzutragen, welche den Gefangenen in das Gefängniß eingebracht hat; also der Name des 
Polizisten, Gendarmen, Transporteurs 2c. 
Zu Spalte 8. (Eintritt in das Untersuchungsgefängniß.) Die Zeit des Eintritts des 
Gefangenen in das Gefängniß ist in folgender Weise anzugeben: 
5. Juli 1897 
Vorm. 10, oder Nachm. 2. 
Zu Spalte 9 und 13. Die hier zu machende Eintragung ergiebt sich aus dem Annahme= und 
dem Entlassungsbefehl und würde beispielsweise lauten: 
Erster Staatsanwalt Eisenach 
Amtsrichter (Untersuchungsrichter) N. hier. 
Zu Spalte 10. (Strafbare Handlung sc.) Auch die hier zu machende Eintragung ist 
lediglich aus dem Annahmebefehl zu entnehmen, welcher stets die strafbare Handlung, deren der Verhaftete 
verdächtig ist, angeben muß, z. B.: 
Diebstahl, 
Unterschlagung, 
Vergehen gegen S St.-G.-B. 
Zu Spalte 1 bis 10. Die Spalten 1 bis 10 sind unmittelbar nach der Aufnahme einer 
Person in das Gefängniß auszufüllen. Ist die Eintragung erfolgt, so wird dies auf dem Annahmebefehl 
an ersichtlicher Stelle mit der Formel: — Gef.-Buch I A Nr. 12 — notirt. 
Zu Spalte 11. (Austritt aus dem Untersuchungsgefängniß.) Die Eintragung in diese 
Spalte des Gefangenenbuchs muß in allen Fällen sogleich vorgenommen werden. 
Zu Spalte 12. (Grund der Beendigung der Untersuchungshaft.) Der in dem 
einzelnen Falle vorliegende Grund für die Beendigung der Untersuchungshaft ist in der entsprechenden 
Spalte (a bis c) durch einen senkrechten Strich erkennbar zu machen.
	        
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