,. ,. Zahl
Zeit der Haftkosten Zeit der »
sp« der Bemerkungen.
Einlieferung. sind bezahlt. Entlassung.
Hafttage.
7. 8. 9. 10. 11.
4. Juli 1897) Auf1 Monat, bis. August 1897 31 Wegen verweigerter Leistung des Offen—
Vorm. 10 4. August 1897 Vorm. 10 barungseides verhaftet.
23. Juli 1897 — 24. Juli 1897 1 Wegen Ruhestörung in der Gerichtssitzung
Vorm. 10 Vorm. 11 auf 24 Stunden zur Haft gebracht.
8. Oktober 1897 — 20. Oktober 1897 12 Auf Grund des § 98 der Konkursordnung
Nachm. 3 Mittags 12 verhaftet.
Zu Spalten 3 bis 6. Soweit die zur Ausfüllung der Spalten 3 bis 6 erforderlichen Daten
nicht in dem Annahmebefehl stehen, sind dieselben durch Befragung des Gefangenen zu ermitteln.
Zu Spalte 7. (Name cc. der einliefernden Person.) Hier ist der Stand und Name
der Person einzutragen, welche den Gefangenen in das Gefängniß eingebracht hat; also der Name des
Polizisten, Gendarmen, Transporteurs 2c.
Zu Spalte 8. (Eintritt in das Untersuchungsgefängniß.) Die Zeit des Eintritts des
Gefangenen in das Gefängniß ist in folgender Weise anzugeben:
5. Juli 1897
Vorm. 10, oder Nachm. 2.
Zu Spalte 9 und 13. Die hier zu machende Eintragung ergiebt sich aus dem Annahme= und
dem Entlassungsbefehl und würde beispielsweise lauten:
Erster Staatsanwalt Eisenach
Amtsrichter (Untersuchungsrichter) N. hier.
Zu Spalte 10. (Strafbare Handlung sc.) Auch die hier zu machende Eintragung ist
lediglich aus dem Annahmebefehl zu entnehmen, welcher stets die strafbare Handlung, deren der Verhaftete
verdächtig ist, angeben muß, z. B.:
Diebstahl,
Unterschlagung,
Vergehen gegen S St.-G.-B.
Zu Spalte 1 bis 10. Die Spalten 1 bis 10 sind unmittelbar nach der Aufnahme einer
Person in das Gefängniß auszufüllen. Ist die Eintragung erfolgt, so wird dies auf dem Annahmebefehl
an ersichtlicher Stelle mit der Formel: — Gef.-Buch I A Nr. 12 — notirt.
Zu Spalte 11. (Austritt aus dem Untersuchungsgefängniß.) Die Eintragung in diese
Spalte des Gefangenenbuchs muß in allen Fällen sogleich vorgenommen werden.
Zu Spalte 12. (Grund der Beendigung der Untersuchungshaft.) Der in dem
einzelnen Falle vorliegende Grund für die Beendigung der Untersuchungshaft ist in der entsprechenden
Spalte (a bis c) durch einen senkrechten Strich erkennbar zu machen.