Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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merkes mitzutheilen. Die Mittheilung unterbleibt, wenn die Errichtung der Zweigniederlassung 
bereits in dem Register der Hauptniederlassung vermerkt und dies dem Registergerichte der Zweig— 
niederlassung bekannt ist. 
8 49. 
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1900 in Kraft. 
Alle bisherigen Bestimmungen über die Einrichtung und die Führung des Handels— 
registers sind, jedoch vorbehältlich der Vorschrift des § 44, aufgehoben. 
Weimar, den 4. Dezember 1899. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Justiz. 
Rothe.
	        
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