Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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Anlage 1. 
Blätter, die neben dem Reichsanzeiger bestimmt sind, 
für die Bekanntmachungen 
Amtsgericht.)) *-* aus dem Genosesenschaftsregister 
aus dem — — 
handelsregister. bei kleineren bei anderen 
Genossenschaften.) Genossenschaften. 
  
  
  
  
  
  
1) Der Bezeichnung des Amtsgerichts ist in Klammer diejenige des Oberlandesgerichts beizufügen, zu dessen 
Bezirke das Amtsgericht gehört. 
:) Bei kleineren Genossenschaften finden die Bekanntmachungen nur in einem einzigen Blatte neben dem 
Reichsanzeiger statt (Genossenschaftsgesetz § 150).
	        
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