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Zu Spalte 14. (Zahl der Hafttage.) Die Zahl der Hafttage ergiebt sich aus der Zusammen—
stellung der Eintragungen in Spalte 8 und 11. Der Tag des Eintritts wird voll, der Tag des Austritts
dagegen nicht gezählt.
Zu Spalte 16. (Hinweis auf das Gefangenenbuch II.) Ist der in Untersuchungshaft
gewesene Gefangene abgeurtheilt und hat die ihm zuerkannte Strafe in demselben Gefängniß angetreten,
so wird er nunmehr als Strafgefangener in das Gefangenenbuch II eingetragen.
Zu Spalte 17. (Bemerkungen.) Alle Bemerkungen, welche in einer der anderen Spalten
nicht gut unterzubringen sind, werden hier eingetragen. Würde z. B. ein Untersuchungsgefangener an
ein anderes Gefängniß zur Aburtheilung an das Schwurgericht abgeliefert, so wäre in Spalte 12e ein
senkrechter Strich zu machen, außerdem aber in Spalte 17 einzutragen: „an das Schwurgericht in Weimar
abgeliefert".
Erscheint eine Person, welche in das Gefangenenbuch eingetragenen wird, als Complice einer
Person, die ebenfalls eingetragen ist, so wird bei jedem Complicen auf die Nummer des Anderen
verwiesen.
C.
Gefangenenbuch II.
Zu Spalte 1 bis 6 gelten die Anweisungen, wie oben unter B.
Soll ein Strafgefangener mehrere, durch verschiedene Urtheile (Strafbefehle) über ihn verhängte
Strafen hintereinander verbüßen, so ist er bezüglich jeder einzelnen Strafe neu einzutragen. Dasselbe
gilt auch dann, wenn gegen ihn nur ein Urtheil ergangen ist, dasselbe aber auf mehrere verschiedenartige
Strafen (Haft und Gefängniß, § 77 St.-G.-B.) lautet.
Zu Spalte 9. (Strafzeit.) Die Strafzeit ist nach Maßgabe des Urtheils oder Strafbefehls
genau einzutragen. Ist im Urtheil Untersuchungshaft auf Strafe angerechnet, so ist dies unter der Ein-
tragung der urtheilsmäßigen Strafzeit zu bemerken.
Zu Spalte 11 und 13. (Beginn der Strafzeit u. s. w.) Die Berechnung der Strafzeit
erfolgt nach Maßgabe des § 81 der Gefängnißordnung.
Zu Spalte 12. (Datum des Eintritts in das Gefängniß.) In diese Spalte wird
genau die Zeit eingetragen, zu welcher der Strafgefangene thatsächlich in dasjenige Gefängniß, für
welches das Gefangenenbuch geführt wird, zur Strafverbüßung eingetreten ist. Bei allen neu ein-
tretenden Gefangenen kann die Eintragung darnach nicht zweifelhaft sein; die Eintragung muß aber auch
gemacht werden, wenn eine Person, die seither in Untersuchungshaft war, nunmehr aber, nachdem sie abge-
urtheilt ist, die Strafe in demselben Gefängniß, vielleicht in derselben Zelle, in der sie als Untersuchungs-
gefangener saß, verbüßen soll. Ist z. B. die Person A, zur Zeit in Untersuchungshaft, am 20. Juli 1897
Vorm. 11 Uhr zu einer Gefängnißstrafe verurtheilt worden und soll diese sofort antreten, so ist durch Ein-
tragung in Spalte 12 darzustellen, daß der A am 20. Juli 1897 Vorm. 11 Uhr in das Strafgefängniß
übergetreten ist.
Zu Spalte 13. (Zeit des Austritts.) Der Beginn der Strafzeit wird dem Gefängniß-
beamten jederzeit angegeben, denn auch die Bestimmung: „Die Strafzeit beginnt mit dem Eintritt des N.
ins Gefängniß“ bezeichnet den Beginn der Strafzeit. Anders ist es bei der Entlassung. Diese hat in
der Regel der Gefängnißbeamte nach Maßgabe des § 81 der Gefängnißordnung) zu berechnen und festzu-
setzen. Für die Richtigkeit seiner Berechnung und die daraus hervorgehende Folge, daß er den Bestraften
nicht zu früh, aber auch nicht zu spät entläßt, trägt er die Verantwortung.
Zu Spalte 14. (Grund des Austritts.) Wird der Gefangene in eine Krankenanstalt ge-
bracht, so tritt in der Regel eine Strafunterbrechung nicht ein, wenn dies nicht durch gerichtliche Ent-
scheidung ausgesprochen wird.
Ein Gefangener, der nach Ablauf einer Strafunterbrechung die Verbüßung fortsetzt, wird unter
einer neuen Nummer in das Buch eingetragen.