Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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Ministerial-Verordnung 
über die Führung des Genossenschaftsregisters vom S. Dezember 1899. 
(1168. In Ergänzung der vom Bundesrathe beschlossenen, vom Reichskanzler durch Be- 
kanntmachung vom 1. Juli 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 347) veröffentlichten Bestimmungen 
über die Führung des Genossenschaftsregisters wird Folgendes verordnet: 
Artikel 1. 
Die Obliegenheiten des Richters und des Gerichtsschreibers bei der Führung des Genossen- 
schaftsregisters bestimmen sich nach den Vorschriften der §§ 1, 2, des § 3 Satz 1, der §§ 6 bis 8, 
des § 12 Abs. 4 und des § 13 der Verordnung vom 4. Dezember 1899 über die Führung des 
Handelsregisters. 
Diese Vorschriften finden auf die Führung der Liste der Genossen entsprechende Anwendung. 
Artikel 2. 
Das Genossenschaftsregister wird nach dem nachstehend abgedruckten Formulare geführt. Als 
Blatt (§ 12 Abs. 2 der Bekanntmachung vom 1. Juli 1899) gelten zwei gegenüberstehende Seiten 
des Registers. 
Auf die Führung finden die §§ 18 bis 22, der § 23 Abs. 2 und die 88 24 bis 26, 28, 31 
der Verordnung vom 4. Dezember 1899 entsprechende Anwendung. 
Artikel 3. 
1. In Spalte 1 ist die laufende Nummer der die Genossenschaft betreffenden Eintragungen 
anzugeben. 
2. In Spalte 2 sind die Firma (einschließlich der voll auszuschreibenden zusätzlichen Bezeich- 
nung über die Art der Haftung), der Sitz der Genossenschaft und die darauf sich beziehenden Aende- 
rungen einzutragen. Ebendort finden die Vermerke über Zweigniederlassungen sowie die Vermerke 
über das Vorhandensein einer Hauptniederlassung (§ 19 der Bekanntmachung vom 1. Juli 1899) 
ihren Platz. 
3. In Spalte 3 sind der Gegenstand des Unternehmens und die darauf sich beziehenden 
Aenderungen anzugeben. 
4. In Spalte 4, die nur bei Genossenschaften mit beschränkter Haftpflicht zur Ausfüllung 
kommen kann, sind die Höhe der Haftsumme und im Falle des § 134 des Genossenschaftsgesetzes 
die höchste Zahl der Geschäftsantheile aufzunehmen, auf welche ein Genosse sich betheiligen kann. 
Eine Erhöhung oder Herabsetzung der Haftsumme ist gleichfalls hier einzutragen. 
5. In Spalte 5 sind die Mitglieder des Vorstandes und deren Stellvertreter unter Angabe 
des Familiennamens, Vornamens, Berufs und Wohnorts einzutragen. Ebendort und in gleicher 
Weise sind die Liquidatoren unter der Bezeichnung als solche einzutragen.
	        
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