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6. In Spalte 6 sind einzutragen:
a) das Datum des Statuts;
b) die Form, in welcher die von der Genossenschaft ausgehenden Bekanntmachungen erfolgen,
sowie die öffentlichen Blätter, in welche dieselben aufzunehmen sind;
J) die Zeitdauer der Genossenschaft, falls dieselbe auf eine bestimmte Zeit beschränkt ist;
d) das Geschäftsjahr, falls es, abgesehen von dem ersten, auf ein mit dem Kalenderjahre
nicht zusammenfallendes Jahr oder auf eine kürzere Dauer als auf ein Jahr, be-
messen ist;
) die etwaige Bestimmung des Statuts über die Form, in welcher der Vorstand seine
Willenserklärung kund giebt und für die Genossenschaft zeichnet, sowie die bei der Be-
stellung von Liquidatoren getroffene Bestimmung über die Form der Willenserklärung
und die Zeichnung (§ 20 Abs. 3 der Bekanntmachung vom 1. Juli 1899), desgleichen
etwaige Aenderungen dieser Bestimmungen;
f) jede Aenderung in den Personen des Vorstandes oder der Liquidatoren sowie die Be-
endigung der Vertretungsbefugniß des Vorstandes oder der Liquidatoren.
Ferner ist in Spalte 6 einzutragen jede Aenderung des Statuts (§8 16, 17 der Bekannt-
machung vom 1. Juli 1899), soweit sie nicht die in den Spalten 2 bis 4 eingetragenen Angaben
betrifft.
Jeder Eintragung in Spalte 6 ist derjenige kleine lateinische Buchstabe voranzustellen, mit
welchem vorstehend sowie in der Ueberschrift der Spalte der Gegenstand bezeichnet ist, auf den die
Aenderung sich bezieht.
7. In Spalte 7 sind einzutragen:
die Auflösung;
die Eröffnung, Einstellung und Aufhebung des Kontursverfahrens sowie die Aufhebung
des Eröffnungsbeschlusses;
die Fortsetzung der Genossenschaft;
die Nichtigkeit der Genossenschaft.
8. Die Spalte 8 ist zur Aufnahme der Verweisung auf die Registerakten, zur Angabe des
Tages der Eintragung und für die Unterschrift des Richters oder Gerichtsschreibers bestimmt (§ 14
der Bekanntmachung vom 1. Juli 1899).
9. Die Spalte 9 dient auch zu etwaigen Verweisungen auf spätere Eintragungen oder auf
andere Blätter. Den Vermerken in dieser Spalte ist, wenn in keiner anderen Spalte gleichzeitig
eine Eintragung erfolgt, das Datum sowie die Unterschrift des Richters oder Gerichtsschreibers
beizufügen.
10. Soll ein Beschluß der Generalversammlung als nichtig gelöscht werden (§ 23 der Be-
kanntmachung vom 1. Juli 1899), so erfolgt die Eintragung des den Beschluß als nichtig bezeich-
nenden Vermerkes in derselben Spalte, in welcher der Beschluß eingetragen ist.
Artikel 4.
Zu dem Genossenschaftsregister wird ein alphabetisches Verzeichniß unter entsprechender An-
wendung der Vorschriften des § 32 der Verordnung vom 4. Dezember 1899 geführt.