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Artikel 5.
Von der Bestimmung der Blätter für die Bekanntmachungen aus dem Genossenschaftsregister
(§5 der Bekanntmachung vom 1. Juli 1899) ist dem Reichs-Justizamt und dem Staatsministerium
in der im § 10 der Verordnung vom 4. Dezember 1899 bezeichneten Weise Mittheilung zu machen.
Artikel 6.
Bei der Fassung der Bekanntmachungen sind die im § 12 Abs. 1 bis 3 der Verordnung
vom 4. Dezember 1890 gegebenen Anweisungen zu beachten.
Artikel 7.
Gehört ein Ort (§ 3 Abs. 2 des Genossenschaftsgesetzes) zu verschiedenen Bundesstaaten, so
hat das Registergericht die Firmen der an dem Orte bestehenden eingetragenen Genossenschaften,
soweit dies noch nicht geschehen ist, dem anderen betheiligten Registergerichte mitzutheilen und dieses
von jeder entsprechenden neuen Eintragung sowie von geder Aenderung und Löschung der Genossen-
schaften unverzüglich zu benachrichtigen.
Artikel 8.
Für die Genossenschaften, welche vor dem 1. Jannar 1900 eingetragen sind, werden die bis-
herigen Register bis auf Weiteres beibehalten.
Die Uebertragung der vor dem 1. Januar 1900 eingetragenen Genossenschaften in die neuen
Register erfolgt unter entsprechender Anwendung des § 40 Abs. 2 und der §8§ 41 bis 43, 45 der
Verordnung vom 4. Dezember 1899. Die Vorschrift des § 44 dieser Verordnung findet An-
wendung.
Artikel 9.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1900 in Kraft.
Alle bisherigen Vorschriften über die Einrichtung und die Führung des Genossenschafts-
registers sind, jedoch vorbehältlich der Vorschrift des Artikel 8 Abs. 2 Satz 2, aufgehoben.
Weimar, den 5. Dezember 1899.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Justiz.
Rothe.