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Zu Spalte 15. (Zahl der Hafttage.) Die Zahl der von dem Strafgefangenen verbüßten
Hafttage ergibt sich laus der Vergleichung der Spalten 12 und 13.
Zu Spalte 18. (Bemerkungen.) Ist bekannt, daß Strafgefangene Complicen in einer Unter-
suchung gewesen sind, so ist dies durch gegenseitigen Hinweis auf die Nummern bemerklich zu machen.
In die Spalte ist auch zu notiren, wenn ein Strafgefangener nach Ablauf seiner Strafe nicht
entlassen, sondern entweder zur Abbüßung einer weiteren Strafe in Haft behalten oder zur Untersuchungs-
haft oder an die Polizeibehörde ausgeliefert werden soll. Weitere Straf= oder Untersuchungshaft wird
in solchem Falle am einfachsten mit dem Buchstaben „S. A.“ (Super-Arrest) bezeichnet; Ablieferung an
die Polizeibehörde etwa so: „abzuliefern an den Bezirksdirektor in N.“ oder „au die Polizeibehörde hier.“
Ist ein Gefangener schon früher als Strafgefangener im Gefangenenbuch II eingetragen gewesen,
so wird in der Spalte 18 bei der neuen Eintragung auf die Nummer der früheren hingewiesen.
D.
Gefangenenbuch III.
Die Eintragungen in dieses Buch erfolgen, ohne Unterschied des Geschlechts, nach der Zeit des
Eintritts der Gefangenen in die Haft.
Im Uebrigen finden die vorstehenden Bestimmungen entsprechende Anwendung. In Spalte 7
wird die Zeit des thatsächlichen Eintritts des Gefangenen in die Haft angegeben.
Zu Spalte 8. (Haftkosten.) Es wird eingetragen, auf wie lange die Haftkosten bezahlt sind.
Wurde z. B. der Gefangene am 4. Juli 1897 eingeliefert und sind die Haftkosten auf einen Monat be-
zahlt, so hätte die Eintragung zu lauten: „auf 1 Monat bis 4. August 1897“.
E.
Gefangenenbuch I und II.
Hinsichtlich der Gefangenen, die auf Grund von Ersuchen von auswärtigen Behörden inhaftirt
waren, ist in die Spalte „Bemerkung“ die ersuchende Behörde und durch den zuständigen Gerichtsschreiber
die Nummer des Kostenregisters, unter welcher die Kosten zur Wiedereinziehung registrirt sind, einzutragen.
1899 8