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Die Vollstreckung erfolgt auf Grund einer von der Polizeibehörde mit der
Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen beglaubigten Abschrift der
Strafverfügung.
Zur Beitreibung einer Geldstrafe, zur Vollstreckung einer verfügten Ein—
ziehung sowie zur Beiziehung der zu erstattenden Verläge findet die Zwangs-
vollstreckung nach den Vorschriften des Gesetzes vom 8. Dezember 1899 über
die Zwangsvollstreckung im Verwaltungswege statt. Soweit die Polizei—
behörde Vollstreckungsbefugnisse nach dem bezeichneten Gesetze nicht hat, er—
folgt die Vollstreckung nach Maßgabe der Vorschriften der Civilprozeßordnung.
Eine nach dem Ermessen der Polizeibehörde unbeibringliche Geldstrafe
ist auf deren Antrag durch das zuständige Amtsgericht in eine entsprechende
Haftstrafe umzuwandeln. Die Vorschriften des 8 463 der Strafprozeß—
ordnung finden entsprechende Anwendung.
Die Vollstreckung von Haftstrafen erfolgt auf Ersuchen der Polizei-
behörde durch das zuständige Amtsgericht nach den Vorschriften der Straf-
prozeßordnung.
Eingezogene Gegenstände hat die Polizeibehörde, soweit nöthig, un-
brauchbar zu machen und alsdann öffentlich zu versteigern. Die Polizei-
behörde kann die Versteigerung durch einen ihrer Beamten vornehmen lassen.
Art. 2.
Das Gesetz vom 13. April 1892 über die Vollstreckungsbeamten der
Gemeinden wird aufgehoben. «
Art. 3.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1900 in Kraft.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben
Weimar, den 16. Dezember 1899.
Carl Alexander.
Rothe. von Pawel. H. L. von Wurmb.