Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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Ministerial-Verordnung, 
betreffend das Verfahren bei Abschluß von Versicherungsverträgen. 
1170) Mit Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs wird 
im Anschluß an § 16 des Gesetzes über die Gebäude-Brandversicherungsanstalt 
des Großherzogthums vom 10. Mai 1899 (Reg.-Blatt Seite 245) und an 
die Verordnung, betr. den Geschäftsbetrieb ausländischer Versicherungsanstalten 
im Großherzogthum, vom 19. September 1860 (Reg.-Blatt Seite 83) Folgendes 
verordnet: 
* l. 
Jede Versicherung eines Gebäudes gegen Feuersgefahr bedarf der 
Genehmigung desjenigen Großherzoglichen Rechnungsamts, in dessen Bezirk 
das Gebände gelegen ist. 5Dv 
Zu diesem Zwecke ist, bevor die Versicherung in Kraft tritt, der Ver- 
sicherungsantrag und die Versicherungsurkunde (Polize oder Prolongationsschein) 
unter Beifügung einer Abschrift dieser Urkunde dem Rechnungsamte zu über- 
reichen. Die Abschrift der Versicherungsurkunde muß wenigstens folgende An- 
gaben enthalten: 
a) den Namen und Wohnort des Antragstellers oder Versicherten; 
pD) die Bezeichnung des Versicherungs-Gegenstandes nach Lage, Benntzungs- 
art, Fundbuchs-Nummer u. s. w.; 
F0) die Höhe der Versicherungssumme und des Prozentsatzes der Versiche- 
rungsprämie hinsichtlich jeden Versicherungsgegenstandes, unter Bezug- 
nahme auf einen Würderungsschein verpflichteter Sachverständiger oder 
(wenn das Gebäude zu einem Antheile bei der Landesanstalt versichert 
ist) auf den Inhalt des Versicherungskatasters; 
d) den Beginn und das Ende der Versicherungszeit nebst den Bestimmungen 
über das Aufhören der Versicherung vor Ablauf dieser Zeit; 
c) den Namen und Wohnort des Agenten, durch welchen die Versicherung 
vermittelt wird, sowie die Nummer und den Ansfertigungstag der Ver- 
sicherungsurkunde. 
Das Rechnungsamt hat über die Genehmigung des Versicherungsvertrags 
Entschließung zu fassen und die Urschrift der Versicherungsurkunde zurückzugeben. 
Steht der Genehmigung ein Bedenken nicht entgegen, so ist auf der Urschrift 
der Urkunde eine entsprechende amtliche Bescheinigung auszustellen.
	        
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