Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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8 3. 
Von den Versicherungsanstalten sind die bei ihnen eingehenden Versiche— 
rungsanträge über im Großherzogthum befindliche Mobilien und mit Ge— 
bäuden verbundene Triebwerke, Maschinen und Geräthe vor Ausfertigung der 
Polize der zuständigen Ortspolizeibehörde zur Prüfung vorzulegen. 
Ebenso ist mit den auf Grund der für unbedenklich erklärten Versicherungs— 
anträge ausgefertigten Polizen und mit den Prolongationsscheinen über bereits 
früher abgeschlossene Versicherungsverträge vor Aushändigung an den Versicherten 
zu verfahren. 
8 4. 
Die Ortspolizeibehörden haben die ihnen vorgelegten Versicherungsanträge 
genau und sorgfältig zu prüfen und dieselben nach erlangter Ueberzeugung von 
der Unbedenklichkeit der beabsichtigten Versicherung mit dem Vermerk zu versehen: 
Der Ausfertigung der Polize steht in polizeilicher Hinsicht kein Be— 
denken entgegen. 
Die Polizen und die Prolongationsurkunden sind durch Beifügung der Worte: 
Vorgelegt am 19 
für unbedenklich zu erklären. 
8 5. 
Im Falle eines Bedenkens gegen die Versicherungsverträge haben die 
Ortspolizeibehörden sich, nach Umständen unter Zuziehung der verpflichteten 
Ortstaxatoren, von dem Vorhandensein und dem Werthe der zur Versicherung 
bestimmten Mobilien zu überzeugen. 
Ueber die genehmigten Versicherungsverträge sind gehörig eingerichtete 
Kontrolebücher zu führen. 
86. 
Vernachlässigungen der unter Ziffer 1—5 enthaltenen Vorschriften von 
Seiten der Versicherungsanstalten oder der Agenten derselben werden mit Geld- 
strafe bis zu 300.J% geahndet. 
87. 
Die Verordnung vom 30. Dezember 1881 ist aufgehoben. 
Weimar, den 16. Dezember 1899. 
Großherzoglich Sächsisches Stants-Ministerium. 
Rothe. 
Weimar. — Hos Buchdruckeren.
	        
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