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8 3.
Von den Versicherungsanstalten sind die bei ihnen eingehenden Versiche—
rungsanträge über im Großherzogthum befindliche Mobilien und mit Ge—
bäuden verbundene Triebwerke, Maschinen und Geräthe vor Ausfertigung der
Polize der zuständigen Ortspolizeibehörde zur Prüfung vorzulegen.
Ebenso ist mit den auf Grund der für unbedenklich erklärten Versicherungs—
anträge ausgefertigten Polizen und mit den Prolongationsscheinen über bereits
früher abgeschlossene Versicherungsverträge vor Aushändigung an den Versicherten
zu verfahren.
8 4.
Die Ortspolizeibehörden haben die ihnen vorgelegten Versicherungsanträge
genau und sorgfältig zu prüfen und dieselben nach erlangter Ueberzeugung von
der Unbedenklichkeit der beabsichtigten Versicherung mit dem Vermerk zu versehen:
Der Ausfertigung der Polize steht in polizeilicher Hinsicht kein Be—
denken entgegen.
Die Polizen und die Prolongationsurkunden sind durch Beifügung der Worte:
Vorgelegt am 19
für unbedenklich zu erklären.
8 5.
Im Falle eines Bedenkens gegen die Versicherungsverträge haben die
Ortspolizeibehörden sich, nach Umständen unter Zuziehung der verpflichteten
Ortstaxatoren, von dem Vorhandensein und dem Werthe der zur Versicherung
bestimmten Mobilien zu überzeugen.
Ueber die genehmigten Versicherungsverträge sind gehörig eingerichtete
Kontrolebücher zu führen.
86.
Vernachlässigungen der unter Ziffer 1—5 enthaltenen Vorschriften von
Seiten der Versicherungsanstalten oder der Agenten derselben werden mit Geld-
strafe bis zu 300.J% geahndet.
87.
Die Verordnung vom 30. Dezember 1881 ist aufgehoben.
Weimar, den 16. Dezember 1899.
Großherzoglich Sächsisches Stants-Ministerium.
Rothe.
Weimar. — Hos Buchdruckeren.