Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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§ 9. 
In Fällen vorübergehender Behinderung des Standesbeamten und seiner 
Stellvertreter oder gleichzeitiger Erledigung dieser Aemter hat der Gemeinde- 
vorstand des Orts, an welchem der Standesbeamte bezw. dessen Stellvertreter 
ihren Wohnsitz haben oder gehabt haben, dem Amtsgerichte ohne Verzug Anzeige 
zu machen, damit in Gemäßheit des § 3 Abs. 1 des Gesetzes die einstweilige 
Beurkundung des Personenstandes einem benachbarten Standesbeamten oder 
Stellvertreter übertragen werden kann. 
8 10. 
Die Ortspolizeibehörde, welche zu einer Beerdigung vor erfolgter Ein— 
tragung des Sterbefalles in das Sterberegister Genehmigung ertheilt hat (8 60 
des Gesetzes), ist verpflichtet, dem zuständigen Standesbeamten hiervon ohne 
Verzug Mittheilung zu machen. 
8 11. 
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1900 in Kraft. Von gleichem 
Zeitpunkte ab ist die landesherrliche Verordnung vom 9. Oktober 1875 auf- 
gehoben. 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung Höchsteigenhändig vollzogen und 
mit Unserem Staatsinsiegel versehen lassen. 
So geschehen und gegeben 
Weimar, den 21. Dezember 1899. 
Carl Alexander. 
Rothe. von Pawel. von Wurmb. 
 
	        
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