Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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Zu Urkund dessen haben Wir gegenwärtige Verordnung Hoöchsteigenhändig 
vollzogen und mit Unserem Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben 
Weimar, am 23. Dezember 1899. 
Carl Alexander. 
Rothe. von Pawel. von Wurmb. 
  
Nachtrag 
zur Verordnung, betreffend das Fahren mit Fahrrädern. 
(/173) Mit Höchster Genehmigung wird hierdurch nachträglich zu der Verord- 
nung, betreffend das Fahren mit Fahrrädern, vom 9. Oktober 1896 verordnet, 
was folgt: 
§ 12 Absatz 1 der Verordunung lautet künftig: 
Jeder Radfahrer muß mit einer von einem Gemeindevorstande aus- 
gestellten, auf den Namen des Inhabers lautenden und für die Dauer 
des Kalenderjahres giltigen Fahrkarte nach dem beigefügten Muster ver- 
sehen sein, welche er bei der Fahrt mit sich zu führen und auf Ver- 
langen den Polizeibeamten vorzuzeigen hat. 
Diese Bestimmung tritt am 1. Januar 1900 in Kraft. 
Weimar, den 19. Dezember 1899. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
Rothe.
	        
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