Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

802 
d) die Benachrichtigung des Vorstandes der Versicherungsanstalt über die 
zur Kenntniß der Verwaltungsbehörde kommenden Fälle, in welchen 
Grund zu der Annahme vorliegt, daß Versicherte durch ein Heilverfahren 
vor baldigem Eintritte der Erwerbsunfähigkeit werden bewahrt werden, 
daß Empfänger von Invalidenrenten bei Durchführung eines Heilver— 
fahrens die Erwerbsfähigkeit wieder erlangen werden (§ 47 Abs. 2), 
daß die Invalidenrente zu entziehen ist (§ 47 Abs. 1) oder Renten- 
zahlungen einzustellen sind (S§ 48); 
e) die Auskunftsertheilung über alle die JInvalidenversicherung betreffenden 
Angelegenheiten. 
Soweit in den nachfolgenden Vorschriften das Verfahren nicht abweichend 
geregelt ist, erfolgt die Erledigung dieser Geschäfte nach Maßgabe der für den 
Geschäftsgang sonst bestehenden Bestimmungen. Bildet die untere Verwaltungs- 
behörde ein Kollegium, so hat der Bürgermeister für die Wahrnehmung der 
vorstehend bezeichneten Geschäfte einen Kommissar zu bestellen, dem ein oder 
mehrere Stellvertreter beigegeben werden können. 
Die untere Verwaltungsbehörde hat über die Geschäfte der Invaliden= 
versicherung eine besondere Registrande zu führen. 
II. Entgegennahme, Vorbereitung und Begutachtung von Anträgen 
auf Bewilligung von Invaliden= oder Altersrenten. 
& 57 Ziff. 1, § 112.) 
2. Anträge auf Rentenbewilligungen sind bei der unteren Verwaltungs- 
behörde, in deren Bezirk der Versicherte wohnt oder beschäftigt ist, oder wenn 
er einen Wohnort oder Beschäftigungsort im Inlande nicht mehr hat, in deren 
Bezirk er seinen letzten Wohnort oder Beschäftigungsort hatte, anzubringen. 
Die Anbringung kann schriftlich oder zu Protokoll erfolgen; sie muß die Be- 
zeichnung der Rente (Invaliden= oder Altersrente), sowie die Bezeichnung des 
Tages, von welchem ab der Gesuchsteller die Rente beanspruchen zu können glaubt, 
enthalten. 
Es bleibt der unteren Verwaltungsbehörde nachgelassen, die Gemeinde- 
vorstände mit der ersten Entgegennahme von Rentenanträgen nach einem ein- 
heitlichen Formular zu betrauen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.