Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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Dem Antrage sind die zur Begründung dienenden Beweisstücke, insbesondere 
die letzte Quittungskarte und, sofern die Bewilligung einer Altersrente beantragt 
wird, der Geburtsschein beizufügen. Wird die Anrechnung von Krankheiten 
oder militärischen Dienstleistungen (8§ 30, 31), die bei der Aufrechnung früherer 
Quittungskarten noch nicht berücksichtigt sind, auf die Beitragszeit beansprucht, 
so sind die Krankheitsbescheinigungen und die Militärpapiere beizufügen. Auch 
ist der Versicherte zu veranlassen, daß er etwaige Nachweise über seine ver- 
sicherungspflichtige Beschäftigung vor dem Inkrafttreten der Versicherungspflicht 
für seinen Berufszweig (§§ 189, 190) beibringt und die in seinem Besitz be- 
findlichen Aufrechnungsbescheinigungen früherer Qnittungskarten einreicht. So- 
fern es sich um die Bewilligung einer Invalidenrente handelt, ist der Versicherte 
befugt, ein ärztliches Zeugniß über seine Erwerbsnufähigkeit vorzulegen. 
3. Der Versicherte kann den Antrag auch bei dem Gemeindevorstande, 
in Landgemeinden außerdem bei der Ortspolizeibehörde seines jetzigen Wohn- 
orts oder letzten Beschäftigungsorts anbringen. Der Gemeindevorstand hat 
den Antrag mit den eingereichten Beweisstücken an die für seinen Bezirk zu- 
ständige untere Verwaltungsbehörde weiterzugeben, vorher aber die Vollständigkeit 
und Richtigkeit der Beweisstücke zu prüfen und, soweit sich Mängel ergeben, 
deren Beseitigung thunlichst durch persönliche Verhandlung mit dem Antragsteller 
herbeizuführen. Ist die Beseitigung der Mängel nicht möglich, oder findet der 
Gemeindevorstand sonst Bedenken gegen den Antrag, so hat er diese bei der 
Weitergabe des Antrags an die untere Verwaltungsbehörde hervorzuheben. 
4. Die untere Verwaltungsbehörde hat die Vollständigkeit der Vorlagen zu 
prüfen und die Abstellung von Mängeln sowie die Nachlieferung fehlender Be- 
weisstücke zu verlangen. Insbesondere hat sie die für die Beurtheilung der 
Versicherungspflicht, des Versicherungsrechts oder der Erfüllung der Wartezeit 
maßgebenden thatsächlichen Verhältnisse nöthigenfalls durch Vernehmung von 
Auskunftspersonen aufzuklären und die für die Entschließung des Vorstandes der 
Versicherungsanstalt sonst erforderlichen Unterlagen zu beschaffen. Bei Anträgen 
auf Bewilligung einer Invalidenrente hat die untere Verwaltungsbehörde, sofern 
ein ausreichendes ärztliches Zeugniß nicht vorgelegt wird, eine Untersuchung des 
Gesundheitszustandes und die Abgabe eines Gutachtens über die Erwerbsfähigkeit 
des Antragstellers durch einen Arzt, nach Maßgabe der von der Thüringischen 
Versicherungsanstalt mit den Aerzten jetzt getroffenen oder künftig zu treffenden 
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