Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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Vereinbarungen oder durch den Vertrauensarzt, falls ein solcher bestellt ist, herbei— 
zuführen. 
5. Die untere Verwaltungsbehörde giebt, falls sie nach pflichtmäßiger 
Prüfung sich für die Bewilligung der Rente aussprechen zu sollen glaubt, den 
Antrag mit allen Beweisstücken und einer gutachtlichen Aeußerung an den Vor— 
stand der Thüringischen Versicherungsanstalt weiter. Für die gutachtliche Aeuße— 
wod : rung sind die anliegenden Formulare zu verwenden. Gelangt jedoch die untere 
Verwaltungsbehörde auf Grund der Prüfung zu der Ansicht, daß dem Antrage 
nicht zu entsprechen ist, und lassen sich die obwaltenden Bedenken durch Benehmen 
mit dem Versicherten nicht beseitigen, oder nimmt der Versicherte seinen Antrag 
nicht zurück, so bleibt es ihrem Ermessen anheimgestellt, die Akten dem Vor— 
stande der Thüringischen Versicherungsanstalt vorzulegen, damit diese den Antrag 
(eventuell durch Erörterung an Ort und Stelle) prüfe und ihrer Meinung Aus— 
druck gebe. 
Können auch hierdurch die der Anerkennung entgegenstehenden Bedenken 
nicht beseitigt werden, so ist zur Erörterung des Antrags eine mündliche Ver— 
handlung anzuberaumen. Der Termin soll thunlichst innerhalb vier Wochen, 
nach dem Tage, an welchem der Antrag bei der unteren Verwaltungsbehörde 
eingegangen ist, stattfinden. 
6. Zu der mündlichen Verhandlung beruft die untere Verwaltungsbehörde 
je einen Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten in der von dem Bezirks- 
ausschuß bestimmten Reihenfolge. Zugleich sind die Zeugen und Sachverstäu- 
digen zu laden und der Antragsteller von der Anberaumung des Termins zu 
benachrichtigen. Beantragt dieser auf die Benachrichtigung hin seine Zuziehung 
zum Termin oder hält die untere Verwaltungsbehörde zur Aufklärung des Sach- 
verhalts die Zuziehung des Versicherten zur Verhandlung für erforderlich, so ist 
der Versicherte zum Termin zu laden. Zwischen der Benachrichtigung oder der 
Zustellung der Ladung und dem Verhandlungstermin sollen in der Regel min- 
destens drei Tage liegen. 
7. Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Nachdem der Inhalt der Akten 
vorgetragen ist, wird der Versicherte oder sein Bevollmächtigter über den Antrag 
und über die gegen diesen geltend zu machenden Bedenken gehört. Dieselben 
können den Antrag ergänzen, berichtigen oder abändern; sie haben für ihre 
etwaigen Behauptungen Beweismittel anzugeben, auch können von ihnen Zeugen
	        
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