Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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zur Vernehmung vorgeführt werden. Die Auswahl der zu vernehmenden Zeugen 
steht der unteren Verwaltungsbehörde zu. Der Vorsitzende hat dahin zu wirken, 
daß der Sachverhalt vollständig aufgeklärt wird, er kann den Vertretern die 
Ausübung des Fragerechts gestatten. Ist der Versicherte nicht zur Verhandlung 
geladen und ergiebt sich im Verlauf der Verhandlung, daß seine Anwesenheit 
zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlich ist, so ist die Verhandlung zu 
vertagen und der Versicherte zu dem neuen Termin zu laden. Erscheint auf 
die Ladung weder der Versicherte noch sein Bevollmächtigter, so ist die Ver- 
handlung ohne diese zu Ende zu führen. Eine Vereidigung der Zengen und 
Sachverständigen findet nicht statt. 
8. Der Vorsitzende kann Bevollmächtigte des Antragstellers zulassen. Diese 
müssen auf Erfordern eine von dem Antragsteller oder seinem gesetzlichen Ver- 
treter vollzogene schriftliche Vollmacht vorlegen. 
9. Ueber die Verhandlung ist unter Zuziehung eines Protokollführers ein 
Protokoll aufzunehmen. Dasselbe muß den wesentlichen Hergang der Ver- 
handlung, sowie die Namen des Vorsitzenden, der Vertreter und des Protokoll- 
führers, den wesentlichen Inhalt der Aussagen des Antragstellers oder seines 
Bevollmächtigten, der Zeugen und Sachverständigen und das Gutachten der 
unteren Verwaltungsbehörde enthalten. Die Begutachtung hat sich auf die 
Versicherungspflicht oder auf das Versicherungsrecht, und bei Anträgen auf Be- 
willigung einer Invalidenrente auf das Maß der Erwerbsfähigkeit, sowie darauf 
zu erstrecken, ob die Rente aus den im § 17 angegebenen Gründen versagt 
werden soll. Auf die Erfüllung der Wartezeit, die Entrichtung der erforder- 
lichen Zahl von Beiträgen und die Höhe der Reute hat sich das Gutachten 
nicht zu beziehen. War von der Versicherungsanstalt gegen den erkrankten Ver- 
sicherten ein Heilverfahren zur Hebung der Erwerbsunfähigkeit eingeleitet und 
hat der Versicherte sich den von der Versicherungsanstalt getroffenen Maß- 
nahmen entzogen, so hat sich das Gutachten auch darauf zu erstrecken, ob der 
Versicherte einen gesetzlichen oder sonst triftigen Grund für seine Weigerung 
hatte und ob die Erwerbsunfähigkeit durch das Verhalten des Versicherten ver- 
anlaßt ist. 
Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und Protokollführer zu unterzeichnen. 
Für das Gutachten sind die anliegenden Formulare zu verwenden, die 1 
den Protokollen als Anlage beizufügen sind. Ist das Gutachten nicht ein- %%
	        
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