Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

806 
stimmig gefaßt, so sind die abweichenden Gutachten der Vertreter mit kurzer 
Begründung im Protokoll zu vermerken. 
10. Die untere Verwaltungsbehörde hat nach Abschluß des Verhandlungs- 
termins das Protokoll mit den entstandenen Akten an den Vorstand der Thü- 
ringischen Versicherungsanstalt abzusenden. 
11. Mündliche Verhandlung in analoger Anwendung der vorstehenden 
Bestimmungen findet auch statt, wenn die Thüringische Versicherungsanstalt, 
entgegen dem Gutachten der unteren Verwaltungsbehörde, den Antrag für un- 
begründet hält. 
12. Bei Wiederholung eines Antrags auf Bewilligung der Invalidenrente 
ist nach § 120 des Gesetzes zu verfahren. 
III. Entgegennahme und Vorbereitung der Anträge auf 
Beitragserstattung. (§ 57 Ziff. 1, § 128.) 
13. Anträge auf Erstattung von Beiträgen sind in den Fällen der 8§ 42 
und 43 des Gesetzes bei der unteren Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk der 
Antragsteller wohnt oder zuletzt beschäftigt war, in den Fällen des § 44 bei 
derjenigen unteren Verwaltungsbehörde anzubringen, in deren Bezirk der Antrag- 
steller seinen Wohnsitz hat oder der verstorbene männliche oder weibliche Versicherte 
zuletzt beschäftigt war. 
Der Antrag kann auch bei dem Gemeindevorstande angebracht werden. 
Dieser hat die Vollständigkeit des Antrags zu prüfen und den Antrag an die 
untere Verwaltungsbehörde oder in deren Auftrag an die Thüringische Ver- 
sicherungsanstalt weiterzugeben. 
14. Die Einreichung des Antrages kann schriftlich oder zu Protokoll er- 
folgen. Dem Antrage sind in jedem Falle beizufügen die letzte Qnittungskarte 
des Versicherten, dessen Beiträge erstattet werden sollen, und die Aufrechnungs- 
bescheinigungen früherer Onittungskarten, soweit der Antragsteller sie besitzt, — 
bei Seelenten die Seefahrtsbücher und die etwa vorhandenen Nachweise — 
sowie der Answeis über etwa anzurechnende, aus den Quittungskarten nicht 
ersichtliche Krankheiten und militärische Dienstleistungen (§§ 30, 31), sofern ohne 
diese Anrechnung der Nachweis der 200 Beitragswochen (88 42, 44) oder der 
Erfüllung der Wartezeit (§ 43) nicht geführt werden kann. Außerdem sind, 
sofern nicht das von der Thüringischen Versicherungsanstalt herausgegebene
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.