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stimmig gefaßt, so sind die abweichenden Gutachten der Vertreter mit kurzer
Begründung im Protokoll zu vermerken.
10. Die untere Verwaltungsbehörde hat nach Abschluß des Verhandlungs-
termins das Protokoll mit den entstandenen Akten an den Vorstand der Thü-
ringischen Versicherungsanstalt abzusenden.
11. Mündliche Verhandlung in analoger Anwendung der vorstehenden
Bestimmungen findet auch statt, wenn die Thüringische Versicherungsanstalt,
entgegen dem Gutachten der unteren Verwaltungsbehörde, den Antrag für un-
begründet hält.
12. Bei Wiederholung eines Antrags auf Bewilligung der Invalidenrente
ist nach § 120 des Gesetzes zu verfahren.
III. Entgegennahme und Vorbereitung der Anträge auf
Beitragserstattung. (§ 57 Ziff. 1, § 128.)
13. Anträge auf Erstattung von Beiträgen sind in den Fällen der 8§ 42
und 43 des Gesetzes bei der unteren Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk der
Antragsteller wohnt oder zuletzt beschäftigt war, in den Fällen des § 44 bei
derjenigen unteren Verwaltungsbehörde anzubringen, in deren Bezirk der Antrag-
steller seinen Wohnsitz hat oder der verstorbene männliche oder weibliche Versicherte
zuletzt beschäftigt war.
Der Antrag kann auch bei dem Gemeindevorstande angebracht werden.
Dieser hat die Vollständigkeit des Antrags zu prüfen und den Antrag an die
untere Verwaltungsbehörde oder in deren Auftrag an die Thüringische Ver-
sicherungsanstalt weiterzugeben.
14. Die Einreichung des Antrages kann schriftlich oder zu Protokoll er-
folgen. Dem Antrage sind in jedem Falle beizufügen die letzte Qnittungskarte
des Versicherten, dessen Beiträge erstattet werden sollen, und die Aufrechnungs-
bescheinigungen früherer Onittungskarten, soweit der Antragsteller sie besitzt, —
bei Seelenten die Seefahrtsbücher und die etwa vorhandenen Nachweise —
sowie der Answeis über etwa anzurechnende, aus den Quittungskarten nicht
ersichtliche Krankheiten und militärische Dienstleistungen (§§ 30, 31), sofern ohne
diese Anrechnung der Nachweis der 200 Beitragswochen (88 42, 44) oder der
Erfüllung der Wartezeit (§ 43) nicht geführt werden kann. Außerdem sind,
sofern nicht das von der Thüringischen Versicherungsanstalt herausgegebene