Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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burtsurkunden der Kinder unter 15 Jahren sowie eine Bescheinigung 
des Gemeindevorstandes des Wohnorts der Verstorbenen, seit wann der 
Ehemann der Verstorbenen vor dem Tode seiner Ehefrau sich von der 
häuslichen Gemeinschaft ferngehalten und der Pflicht der Unterhaltung 
der Kinder entzogen hat. 
In den Fällen c bis g ist eine Bescheinigung des Gemeindevorstandes des 
Wohnorts der Antragsteller darüber beizubringen, daß die Hinterbliebenen aus 
Anlaß des Todes des Versicherten eine Entschädigung aus der Unfallversicherung 
weder beziehen noch zu erwarten haben. 
15. Die untere Verwaltungsbehörde hat die Vollständigkeit der eingereichten 
Beweisstücke zu prüfen und ihre Vervollständigung herbeizuführen. Sie giebt 
demnächst den Antrag mit den Anlagen an den Vorstand der Thüringischen 
Versicherungsanstalt ab. 
IV. Begutachtung der Entziehung von Invalidenrenten. 
(§ 47, § 57 Ziff. 2, § 121.) 
16. Die untere Verwaltungsbehörde hat, sobald ihr das Ersuchen um 
Abgabe eines Gutachtens über Entziehung einer Invalidenrente zugeht, den 
Rentenempfänger, sofern es noch nicht geschehen, zu hören, ob er auf weiteren 
Rentenbezug freiwillig verzichtet, verneinendenfalls ihn aber zu veranlassen, daß 
er sich zwecks Feststellung des Maßes seiner Erwerbsfähigkeit durch einen Arzt und 
zwar durch den Vertrauensarzt der Thüringischen Versicherungsanstalt, falls ein 
solcher bestellt ist, untersuchen lasse. Hat der Rentenempfänger sich dem von der 
Versicherungsanstalt angeordneten Heilverfahren entzogen, so ist die ärztliche 
Untersuchung auch darauf zu erstrecken, ob der Rentenempfänger durch sein 
Verhalten die Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit vereitelt hat. Zugleich 
sind die etwa erforderlichen Erhebungen über die Arbeitsverrichtungen des 
Rentenempfängers anzustellen. Wird von dem Vorstande der Versicherungs- 
anstalt ein ausreichendes ärztliches Zeugniß beigefügt, so ist von einer noch- 
maligen ärztlichen Untersuchung des Rentenempfängers Abstand zu nehmen. 
Gelangt die untere Verwaltungsbehörde hiernach zu der Ansicht, daß der 
Rentenempfänger nicht mehr als erwerbsunfähig anzusehen oder daß ihm wegen 
seines Verhaltens gegenüber den Maßnahmen der Versicherungsanstalt die 
Invalidenrente zu entziehen ist, so hat sie thunlichst binnen zwei Wochen,
	        
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