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burtsurkunden der Kinder unter 15 Jahren sowie eine Bescheinigung
des Gemeindevorstandes des Wohnorts der Verstorbenen, seit wann der
Ehemann der Verstorbenen vor dem Tode seiner Ehefrau sich von der
häuslichen Gemeinschaft ferngehalten und der Pflicht der Unterhaltung
der Kinder entzogen hat.
In den Fällen c bis g ist eine Bescheinigung des Gemeindevorstandes des
Wohnorts der Antragsteller darüber beizubringen, daß die Hinterbliebenen aus
Anlaß des Todes des Versicherten eine Entschädigung aus der Unfallversicherung
weder beziehen noch zu erwarten haben.
15. Die untere Verwaltungsbehörde hat die Vollständigkeit der eingereichten
Beweisstücke zu prüfen und ihre Vervollständigung herbeizuführen. Sie giebt
demnächst den Antrag mit den Anlagen an den Vorstand der Thüringischen
Versicherungsanstalt ab.
IV. Begutachtung der Entziehung von Invalidenrenten.
(§ 47, § 57 Ziff. 2, § 121.)
16. Die untere Verwaltungsbehörde hat, sobald ihr das Ersuchen um
Abgabe eines Gutachtens über Entziehung einer Invalidenrente zugeht, den
Rentenempfänger, sofern es noch nicht geschehen, zu hören, ob er auf weiteren
Rentenbezug freiwillig verzichtet, verneinendenfalls ihn aber zu veranlassen, daß
er sich zwecks Feststellung des Maßes seiner Erwerbsfähigkeit durch einen Arzt und
zwar durch den Vertrauensarzt der Thüringischen Versicherungsanstalt, falls ein
solcher bestellt ist, untersuchen lasse. Hat der Rentenempfänger sich dem von der
Versicherungsanstalt angeordneten Heilverfahren entzogen, so ist die ärztliche
Untersuchung auch darauf zu erstrecken, ob der Rentenempfänger durch sein
Verhalten die Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit vereitelt hat. Zugleich
sind die etwa erforderlichen Erhebungen über die Arbeitsverrichtungen des
Rentenempfängers anzustellen. Wird von dem Vorstande der Versicherungs-
anstalt ein ausreichendes ärztliches Zeugniß beigefügt, so ist von einer noch-
maligen ärztlichen Untersuchung des Rentenempfängers Abstand zu nehmen.
Gelangt die untere Verwaltungsbehörde hiernach zu der Ansicht, daß der
Rentenempfänger nicht mehr als erwerbsunfähig anzusehen oder daß ihm wegen
seines Verhaltens gegenüber den Maßnahmen der Versicherungsanstalt die
Invalidenrente zu entziehen ist, so hat sie thunlichst binnen zwei Wochen,