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nachdem das Ersuchen des Vorstandes eingegangen ist, zur Abgabe des Gut—
achtens eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Hierbei ist nach Maßgabe
der Ziffern 6 bis 10 zu verfahren.
Ist die untere Verwaltungsbehörde dagegen der Ansicht, daß die Voraus-
setzungen für eine Entziehung der Invalidenrente nicht vorliegen, so theilt sie
dem Vorstande ihr Gutachten nebst Gründen unter Beifügung der entstandenen
Vorgänge mit.
Das Gutachten hat sich auf das Maß der Erwerbsfähigkeit des Renten-
empfängers sowie darauf zu erstrecken, ob der Rentenempfänger sich den Maß-
nahmen der Versicherungsanstalt wegen Einleitung des Heilverfahrens entziehen
durfte, und ob durch das Verhalten desselben die Wiedererlangung der Erwerbs-
fähigkeit vereitelt worden ist.
V. Begutachtung der Einstellung von Rentenzahlungen.
(6 48, § 57 Ziff. 3, § 121.)
Bei Abgabe des Gutachtens über die Einstellung einer Rentenzahlung ist
die untere Verwaltungsbehörde an die von dem Vorstande bezeichneten Gründe
nicht gebunden, sondern verpflichtet, von Amtswegen andere Thatsachen, die für
eine Einstellung der Rentenzahlung sprechen, zu berücksichtigen.
Wird die Einstellung der Rentenzahlung erforderlich, weil der Renten-
empfänger eine die Dauer von einem Monat übersteigende Freiheitsstrafe ver-
büßt oder weil er in einem Arbeitshaus oder in einer Besserungsanstalt unter-
gebracht ist (§ 48 Abs. 1 Ziffer 3, Abs. 2 des Gesetzes), so hat die untere
Verwaltungsbehörde durch Rückfrage bei der Gemeindebehörde zugleich festzu-
stellen, ob der Antragsteller eine im Inlande wohnende Familie hat, deren
Unterhalt er bisher aus seinem Arbeitsverdienst bestritten hat.
VI. Abgabe von Gutachten auf Ersuchen des Vorstandes
der Versicherungsanstalt (§ 59 Abfsl. 2).
17. Nach § 59 Abf. 2 des Gesetzes ist der Vorstand der Versicherungs-
anstalt berechtigt, auch in anderen als den unter II und IV bezeichneten Fällen
und über andere Fragen die Abgabe eines Gutachtens der unteren Verwaltungs-
behörde unter Zuziehung der Vertreter auf Grund einer mündlichen Verhand-
lung zu verlangen. In diesen Fällen ist nach Maßgabe der Ziffern 6 bis 10
zu verfahren.
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