Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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VII. Schlußbestimmungen. 
18. Anträge auf Bewilligung oder Entziehung von Renten sind als eilige 
Sachen zu behandeln, auch ist in den übrigen Fällen die Erledigung der Ge— 
schäfte nach Möglichkeit zu beschleunigen. 
19. Die den Vertretern zustehenden Bezüge sowie die sonstigen durch das 
Verfahren entstehenden baaren Auslagen trägt die Versicherungsanstalt. Die 
Versicherungsanstalt hat auf Verlangen für die vorschußweise Zahlung der Aus— 
lagen der unteren Verwaltungsbehörde eine Summe zur Verfügung zu stellen, 
über deren Verwendung mit der Versicherungsanstalt in den mit dem Vorstande 
zu vereinbarenden Zeitabschnitten abzurechnen ist. Die durch das Verfahren im 
Einzelfall entstehenden besonderen Auslagen an Zeugen- und Sachyverständigen— 
gebühren u. s. w. sind bei Abgabe des Gutachtens, die Bezüge der Vertreter 
nach Beendigung der an einem Tage anstehenden Verhandlungen festzustellen. 
20. Die Bezüge der Vertreter werden durch das Statut der Versicherungs- 
anstalt geregelt. 
Zu den baaren Auslagen des Verfahrens gehören: 
a) die Gebühren der Zeugen und Sachverständigen. Für die Zahlung 
der Zeugen= und Sachverständigengebühren sind, soweit nicht die 
Anstalt mit den Aerzten ihres Bezirks besondere Gebührensätze ver- 
einbart hat, die Bestimmungen der Gebührenordnung für Zeugen 
und Sachverständige maßgebend; 
b) die Kosten der Zuziehung eines Protokollführers bei Abhaltung von 
Verhandlungsterminen außerhalb des Sitzes der unteren Verwal- 
tungsbehörde. Die Protokollführer erhalten Tagegelder und Reise- 
* ..». 11. April 1894 
kosten nach den Sätzen, wie sie in dem Gesetz vom 13. Dezeuber 1896 
für die im § 103 VII aufgeführten Beamten vorgesehen sind, sofern 
ihnen nicht in ihrer Eigenschaft als Staatsbeamte höhere Sätze 
zustehen; 
c) die Kosten für die Zuziehung des nicht am Sitze der unteren 
Verwaltungsbehörde wohnenden Antragstellers, sofern die Zuziehung 
nicht auf seinen Antrag, sondern von Amtswegen erfolgt ist. Dieser 
erhält eine Entschädigung in Höhe des von ihm nachzuweisenden 
nothwendigen Baaraufwandes und entgangenen Arbeitsverdienstes; 
 
	        
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