Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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d) die Auslagen für Formulare, soweit diese nicht von dem Vorstande 
geliefert werden. Auf thunlichste Kostenersparniß ist Bedacht zu 
nehmen; Termine sind, wenn irgend möglich, so zu legen, daß bei 
Benutzung der fahrplanmäßigen Beförderungsmittel Antragsteller und 
sonst Betheiligte zur Uebernachtung nicht genöthigt sind. 
21. Die unteren Verwaltungsbehörden haben die erforderlichen Räume 
und Beamten zur Verfügung zu stellen, ohne hierfür von der Versicherungs- 
anstalt eine Entschädigung beanspruchen zu können. 
22. Ist die untere Verwaltungsbehörde der Ansicht, daß den Betheiligten 
Kosten des Verfahrens, welche durch Muthwillen oder durch ein auf Verschleppung 
oder Irreführung berechnetes Verhalten derselben veraulaßt worden sind, zur 
Last zu legen sind, so hat sie bei Abgabe der Gutachten entsprechende Anträge 
zu stellen. 
23. Die Verpflichtung der Vertreter auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer 
Obliegenheiten hat in dem ersten Termin, zu dem dieselben zugezogen werden, 
durch Handschlag zu erfolgen. 
Weimar, den 22. Dezember 1899. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
v. Wurmb. 
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