Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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Statuten 
zu ertheilen: 
1. Das Ehrenzeichen ist zur Anerkennung von Verdiensten bestimmt, welche 
sich Frauen durch ihre Thätigkeit im Dienste der Vaterlands- und 
Nächstenliebe erworben haben. 
Es wird in drei Abtheilungen verliehen. Die erste Abtheilung besteht 
aus einer länglich-runden silbernen Denkmünze, welche auf der Vorder- 
seite das Bildniß und den Namen Unserer hochseligen Frau Mutter, 
als der Stifterin des Patriotischen Instituts der Frauenvereine im 
Großherzogthum Sachsen, auf der Rückseite die verschlungenen Anfangs- 
buchstaben Unseres Namens und des Namens Unserer Hochseligen Frau 
Gemahlin mit der Krone und mit der Unschrift: „Für Frauen-Ver- 
dienst“ zeigt. 
In der zweiten Abtheilung wird der Denkmünze eine goldene Krone, 
in der dritten Abtheilung außerdem ein Kranz aus goldenen Oelbaum- 
zweigen hinzugefügt. 
Das Ehrenzeichen wird an einer Schleife des an beiden Seiten mit 
einem Orange-Streifen eingefaßten Bandes Unseres Hausordens auf der 
linken Schulter getragen. 
Das Tragen der zum Ehrenzeichen gehörigen Schleife ohne das 
erstere ist nicht gestattet. 
Das Ehrenzeichen wird an Frauen und Jungfrauen verliehen, welche 
sich im Dienste der Vaterlands= und Nächstenliebe, insbesondere auf 
dem Gebiete der Kranken-, Armen= und Gemeindepflege, in Bezug auf 
Kinderbewahranstalten, Industrie-, Koch= und Haushaltungsschulen und 
dergleichen, sei es als Mitglieder der Frauenvereine des Großherzog- 
thums, oder sonst ausgezeichnet haben. 
Die Verleihung der ersten Abtheilung setzt regelmäßig eine 20 jährige, 
die der zweiten eine 30 jährige, die der dritten eine 40 jährige Thätig- 
keit voraus.
	        
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