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daß sie niemals eine gerichtliche Bestrafung wegen eines Verbrechens oder wegen eines
Vergehens erlitten und, so lange als ihre Körper- und Geisteskräfte es zugelassen haben,
mit Fleiß und Redlichkeit bemüht gewesen sind, sich und ihre Familienglieder rechtlich
zu ernähren.
Wenn die Mittel der Stiftung es erlauben, soll es, jedoch mit ausdrücklicher
Genehmigung des Großherzoglichen Staatsministeriums, Departement des Innern,
gestattet sein, ausnahmsweise in sehr dringendem Falle auch Jemanden an der Wohl—
that der Stiftung Theil nehmen zu lassen, der erst das 55. Lebensjahr vollendet hat, wenn
er in allen übrigen Beziehungen den stiftungsmäßigen Anforderungen entspricht.
Ausnahmsweise sollen, auch wenn sie nicht dem V. Verwaltungsbezirk des Groß-
herzogthums angehören, und eintretenden Falles dann vorzugsweise die in dem § 5 des
Testaments namentlich aufgeführten Neffen der verstorbenen Ehefrau des Erblassers
sowie dessen Nichte, bezüglich die Kinder dieser Personen, nicht aber Enkel und weitere
Descendenten berücksichtigt werden, wenn sie verarmen sollten, jedoch nur unter den
sonstigen stiftungsmäßigen Voraussetzungen.
Weitere Bestim- * 3
mungen über die » .« . .
Gewährung von Für die Gewährung von Unterstützungen aus der Stiftung sind folgende Be-
Unterstützungen.
stimmungen maßgebend:
a) Die Unterstützungssumme ist dermaßen zu bemessen, daß der Unterstützte durch
solche bis zu seinem Lebensende frei von wirklichen Nahrungssorgen werde,
wenn auch danach zu streben ist, die Wohlthat der Unterstützung möglichst Vielen
gleichzeitig zu Theil werden zu lassen.
b) Bei der Zuweisung von Unterstützungen sind, selbstverständlich bei dem Vorhanden-
sein der sonst vorgeschriebenen Voraussetzungen, solche Bewerber zu bevorzugen,
welche nachweisen können, innerhalb der Jahre 1842 bis 1865 in Triptis oder
in Neustadt a. d. Orla gelebt zu haben.
IP) Die Unterstützungen gehen unbedingt verloren, sobald der Unterstützte sich wegen
eines Verbrechens oder Vergehens eine Bestrafung zuzieht, oder sich nachweisbar
dem Trunke ergiebt.
Verwaltung der
Stiftung. 84.
Die unmittelbare Verwaltung der Stiftung wird durch den Bezirksausschuß des
V. Verwaltungsbezirks, bezüglich, wenn diese Behörde dereinst einmal nicht mehr bestehen
sollte, durch die dann an dessen Stelle tretende Bezirksbehörde unter der Oberaufsicht
des Großherzoglichen Staatsministeriums, Departement des Innern, geführt.
Die Stiftung wird von Seiten der Staats- und Bezirksbehörden gemäß der
von dem Erblasser diesbezüglich gestellten Bedingung (8 6 litt. g. des Testaments) un—
entgeltlich verwaltet; nur baare Auslagen sind denselben aus dem Stiftungsvermögen
zu ersetzen.