Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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daß sie niemals eine gerichtliche Bestrafung wegen eines Verbrechens oder wegen eines 
Vergehens erlitten und, so lange als ihre Körper- und Geisteskräfte es zugelassen haben, 
mit Fleiß und Redlichkeit bemüht gewesen sind, sich und ihre Familienglieder rechtlich 
zu ernähren. 
Wenn die Mittel der Stiftung es erlauben, soll es, jedoch mit ausdrücklicher 
Genehmigung des Großherzoglichen Staatsministeriums, Departement des Innern, 
gestattet sein, ausnahmsweise in sehr dringendem Falle auch Jemanden an der Wohl— 
that der Stiftung Theil nehmen zu lassen, der erst das 55. Lebensjahr vollendet hat, wenn 
er in allen übrigen Beziehungen den stiftungsmäßigen Anforderungen entspricht. 
Ausnahmsweise sollen, auch wenn sie nicht dem V. Verwaltungsbezirk des Groß- 
herzogthums angehören, und eintretenden Falles dann vorzugsweise die in dem § 5 des 
Testaments namentlich aufgeführten Neffen der verstorbenen Ehefrau des Erblassers 
sowie dessen Nichte, bezüglich die Kinder dieser Personen, nicht aber Enkel und weitere 
Descendenten berücksichtigt werden, wenn sie verarmen sollten, jedoch nur unter den 
sonstigen stiftungsmäßigen Voraussetzungen. 
Weitere Bestim- * 3 
mungen über die » .« . . 
Gewährung von Für die Gewährung von Unterstützungen aus der Stiftung sind folgende Be- 
Unterstützungen. 
stimmungen maßgebend: 
a) Die Unterstützungssumme ist dermaßen zu bemessen, daß der Unterstützte durch 
solche bis zu seinem Lebensende frei von wirklichen Nahrungssorgen werde, 
wenn auch danach zu streben ist, die Wohlthat der Unterstützung möglichst Vielen 
gleichzeitig zu Theil werden zu lassen. 
b) Bei der Zuweisung von Unterstützungen sind, selbstverständlich bei dem Vorhanden- 
sein der sonst vorgeschriebenen Voraussetzungen, solche Bewerber zu bevorzugen, 
welche nachweisen können, innerhalb der Jahre 1842 bis 1865 in Triptis oder 
in Neustadt a. d. Orla gelebt zu haben. 
IP) Die Unterstützungen gehen unbedingt verloren, sobald der Unterstützte sich wegen 
eines Verbrechens oder Vergehens eine Bestrafung zuzieht, oder sich nachweisbar 
dem Trunke ergiebt. 
Verwaltung der 
Stiftung. 84. 
Die unmittelbare Verwaltung der Stiftung wird durch den Bezirksausschuß des 
V. Verwaltungsbezirks, bezüglich, wenn diese Behörde dereinst einmal nicht mehr bestehen 
sollte, durch die dann an dessen Stelle tretende Bezirksbehörde unter der Oberaufsicht 
des Großherzoglichen Staatsministeriums, Departement des Innern, geführt. 
Die Stiftung wird von Seiten der Staats- und Bezirksbehörden gemäß der 
von dem Erblasser diesbezüglich gestellten Bedingung (8 6 litt. g. des Testaments) un— 
entgeltlich verwaltet; nur baare Auslagen sind denselben aus dem Stiftungsvermögen 
zu ersetzen.
	        
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