Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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Ministerial-Verordnung, 
betreffend den Verkehr der Motorwagen, vom 18. Februar 1900. 
(36)] Mit Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs wird im 
Anschluß an die Ministerial-Verordnung zur Regelung des Verkehrs auf den 
Chausseen und anderen öffentlichen Wegen vom 17. Februar 1900 hierdurch 
verordnet was folgt: 
1. 
Die Geschwindigkeit der Motorwagen darf auf öffentlichen Wegen und 
Plätzen bei Ueberholungen von Geschirren, die mit Pferden bespannt sind, und 
bei Begegnungen mit solchen, die Geschwindigkeit eines trabenden Pferdes nicht 
überschreiten und ist namentlich beim Durchfahren durch Ortschaften, bei 
Straßenkreuzungen und beim Vorbeifahren an Menschenansammlungen derart 
zu mäßigen, daß ein Anhalten des Fahrzenges sofort bewirkt werden kann. 
8 2. 
Jeder Motorwagen muß mit zwei wirksamen Bremsvorrichtungen und zur 
Nachtzeit mit zwei an den Seiten vorn angebrachten weiß brennenden Laternen 
versehen sein. 
83. 
An jedem Motorwagen muß sich eine Vorrichtung zur Abgabe eines 
helltönenden Signals befinden. 
84. 
Motorwagen, die im Betriebe mit derartigem Geräusche arbeiten, daß sie 
ein Scheuwerden der Pferde und sonstigen Zugthiere verursachen können, oder 
die üblen belästigenden Geruch verursachen, sind verboten. 
Unzulässig sind auch solche Fahrzeuge, deren Bewegungsmechanismus nach 
Abstellung der Kraft-Uebertragung mit Geräusch oder in nach außen sichtbaren 
Maschinentheilen weiterarbeitet. 
8 5. 
Das Nachfüllen von Flüssigkeiten zum Betriebe der Motorwagen darf 
auf öffentlichen Wegen und Plätzen nur dann erfolgen, wenn während des 
Nachfüllens ein Verkehr daselbst nicht stattfindet und eine Feuersgefahr nicht 
besteht.
	        
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