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Ministerial-Verordnung,
betreffend den Verkehr der Motorwagen, vom 18. Februar 1900.
(36)] Mit Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs wird im
Anschluß an die Ministerial-Verordnung zur Regelung des Verkehrs auf den
Chausseen und anderen öffentlichen Wegen vom 17. Februar 1900 hierdurch
verordnet was folgt:
1.
Die Geschwindigkeit der Motorwagen darf auf öffentlichen Wegen und
Plätzen bei Ueberholungen von Geschirren, die mit Pferden bespannt sind, und
bei Begegnungen mit solchen, die Geschwindigkeit eines trabenden Pferdes nicht
überschreiten und ist namentlich beim Durchfahren durch Ortschaften, bei
Straßenkreuzungen und beim Vorbeifahren an Menschenansammlungen derart
zu mäßigen, daß ein Anhalten des Fahrzenges sofort bewirkt werden kann.
8 2.
Jeder Motorwagen muß mit zwei wirksamen Bremsvorrichtungen und zur
Nachtzeit mit zwei an den Seiten vorn angebrachten weiß brennenden Laternen
versehen sein.
83.
An jedem Motorwagen muß sich eine Vorrichtung zur Abgabe eines
helltönenden Signals befinden.
84.
Motorwagen, die im Betriebe mit derartigem Geräusche arbeiten, daß sie
ein Scheuwerden der Pferde und sonstigen Zugthiere verursachen können, oder
die üblen belästigenden Geruch verursachen, sind verboten.
Unzulässig sind auch solche Fahrzeuge, deren Bewegungsmechanismus nach
Abstellung der Kraft-Uebertragung mit Geräusch oder in nach außen sichtbaren
Maschinentheilen weiterarbeitet.
8 5.
Das Nachfüllen von Flüssigkeiten zum Betriebe der Motorwagen darf
auf öffentlichen Wegen und Plätzen nur dann erfolgen, wenn während des
Nachfüllens ein Verkehr daselbst nicht stattfindet und eine Feuersgefahr nicht
besteht.