Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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daneben, nach Maßgabe der Bestimmungen in den §§ 96 bis 111, die 
zulässigen Tagegelder, Nachtgelder und Reisekostenvergütungen. 
Diese Verrichtungsgebühr erhöht sich um die Hälfte, wenn das Geschäft 
zwar innerhalb des Gemeindebezirks des Wohnortes bezüglich Stationsortes, 
jedoch anperhall der Wohnung im Freien vorzunehmen ist und Tagegelder dafür 
nicht zu berechnen sind (§ 97 a). 
Aumerkungen zu ! bis VIII: 
1. Die Anwendbarkeit vorstehender Bestimmungen beschränkt 
sich auch in Ansehung der Feldmesser auf solche Geschäfte, zu 
deren Vornahme dieselben als solche zuständig sind. Denselben 
werden, wenn die Kosten von der Staatskasse zu tragen sind, 
Gebühren nach §§ 122 und 123 gewährt, soweit nicht eine ab- 
weichende Vereinbarung getroffen ist. 
2. Neben den Gebühren der Steuerrevisionsbeamten und 
Feldmesser sind (außer den Verlägen für Papier und Leinwand 
im Falle der Ziffer I 3) die baaren Aufwände für Porto, 
Botenlohn (vorbehaltlich der Bestimmung unter VIII), Be- 
stellungen 2c., für Ablohnung der bei dem Geschäfte zugezogenen 
Feldgeschworenen, Schätzer, Kettenzieher und sonstiger zur Aus- 
kunftsertheilung oder zur Handdienstleistung verwendeter Personen, 
endlich die Schreibgebühr für Abschriften (nach § 18), nicht aber 
auch für Reinschriften, noch besonders in Rechnung zu stellen und 
nöthigenfalls zu bescheinigen. Bezüglich der Verpackungskosten 
gilt das bei § 121 unter Bestimmte auch hier. 
8 123. 
Fortsetzung. 
1. Die Gebühren der Feldmesser bei der Landesvermessung und bei 
der Katastrirung regeln sich nach den deshalb jeweilig bestehenden Vertrags— 
verhältnissen. 
2. Für die Prüfung einer Flurmessung bezieht der Vermessungsrevisor 
oder der an seiner Statt damit Beauftragte: 
a) für Prüfung der Aufnahme, der Flächenberechnung, des Fundbuches, der 
Reinkarte und der Generalkarte
	        
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