Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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scheinen. Sie legen der Aushebungskommission die bei der letzten Musterung 
ausgefüllte Vorführungsliste, in welcher die zur Aushebung vorgeführten Pferde 
durch Unterstreichen kenntlich gemacht sind, sowie ein Verzeichniß der in Zu— 
gang gekommenen Pferde vor. 
Es werden zunächst die letztgenannten Pferde gemäß 86 durch den Mili— 
tärkommissar gemustert und dann die bereits früher gemusterten Pferde einer 
nochmaligen Prüfung unterzogen. 
Die als kriegsbrauchbar anerkannten Pferde sind nach Klassen (8 6) ge— 
treunt aufzustellen. Im Allgemeinen ist die frühere Klassifizirung durch den 
Vormusterungs-Kommissar maßgebend; einzelne nothwendig erscheinende Umbe- 
stimmungen bleiben jedoch dem militärischen Aushebungskommissar überlassen. 
Die für kriegsunbrauchbar erklärten Pferde werden sofort entlassen. 
19. 
Aus den kriegsbrauchbaren Pferden wird die für den Aushebungsbezirk 
festgesetzte Zahl und außerdem von jeder Klasse ein Zuschlag von 3 Prozent 
als Reserve ausgewählt. Sind hierbei für die besseren Klassen nicht die er- 
forderlichen Pferde vorhanden, so ist der Ausfall durch die besten Pferde der 
nächst niedrigeren Klasse zu decken. 
Die ausgewählten Pferde werden in ein National nach Muster E, die 2% 
Reservepferde in ein besonderes National eingetragen und kommen simmtlich W 
zur Abschätzung. 
Die als Reserve ausgewählten Pferde werden indeß zunächst nicht ab- 
genommen, sondern sind nur von den Besitzern bei Vermeidung der gesetzlich 
angedrohten Strafe auf 3 Wochen, vom Tage der Aushebung an gerechnet, 
zur Verfügung der Militärbehörde zu halten. 
Kriegsbrauchbare Pferde, welche als überschießend nicht sogleich ausgehoben 
werden, können auf Veranlassung des Militärkommissars zur nochmaligen Vor- 
führung an einem späteren Tage bestimmt werden. 
Nach Beendigung der Auswahl ist festzustellen, wieviele weitere kriegs- 
brauchbare Pferde der einzelnen Klassen im Aushebungsbezirk noch vorhanden 
sind. Das Ergebniß ist dem Generalkommando und dem Großherzoglichen 
Staats-Ministerium, Departement des Innern, nach Schluß des Anshebungs- 
geschäftes umgehend zu melden. 
76“
	        
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