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T7. Dem Schuldner ist eine Abschrift der Berechnung zu er-
theilen, sofern nicht deren wesentlicher Inhalt bereits in die dem
Schuldner ertheilte Quittung (CPO. 8.757) aufgenommen ist.
§ 73.
Rückgabe von Pfandstücken.
Pfandstücke, deren Veräußerung nicht erforderlich gewesen ist,
oder die entweder auf Anweisung des Glänbigers oder auf Grund
einer gerichtlichen Entscheidung freigegeben sind, hat der Gerichts-
vollzieher ohne Verzug dem Schuldner oder dem sonst Empfangs-
berechtigten schriftlich zur Verfügung zu stellen, wenn sie aber aus
dem Gewahrsam des Schuldners entfernt waren, gegen Empfangs-
bescheinigung herauszugeben. Die Kosten der Zurückschaffung hat der
Empfangsberechtigte zu tragen. Wird die Annahme verweigert, so
finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Annahme-
verzug des Gläubigers Anwendung (vgl. insbesondere BGB. §§ 372,
383 ff.). Bei Bekanntmachung der Freigabe ist der Schuldner zur
Entfernung der Pfandzeichen ausdrücklich zu ermächtigen.
3. Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte.
8 74.
Allgemeine Vorschriften.
1. Die Pfändung von Forderungen, welche dem Schuldner
gegen einen Dritten (Orittschuldner) zustehen, erfolgt regelmäßig durch
einen Beschluß des Vollstreckungsgerichts, auf dessen Zustellung sich
die Mitwirkung des Gerichtsvollziehers beschränkt. Die Pfändung
von Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, welche durch
Indossament übertragen werden können (HGB. 8§ 363), wird jedoch
nicht durch Gerichtsbeschluß, sondern dadurch bewirkt, daß der Ge-
richtsvollzieher diese Papiere in Besitz uimmt (CPO. 8§ 831).
2. In beiden Fällen wird die gepfändete Geldforderung durch
einen Ueberweisungsbeschluß des Vollstreckungsgerichts dem Gläubiger
nach seiner Wahl zur Einziehung oder zu ihrem Neunwerth an
Zahlungsstatt überwiesen, sofern nicht das Gericht aus besonderen
Gründen auf Antrag eine andere Art der Verwerthung bestimmt.
(CPO. 88§ 835, 844). Wird von dem Gerichte die Versteigerung
der Forderung angeordnet, so geschieht diese unter entsprechender An-
wendung des § 65 d. Anw.
3. Ist ein Anspruch gepfändet, der nicht auf Geld gerichtet ist,
sondern eine bewegliche körperliche Sache betrifft, so ist die Sache
von dem Drittschuldner auf Anordnung des Gerichts an einen von
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