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§ 19) aus dem ganzen Vierteljahr in dem Register des letzten
Monats nach ihrer Registernummer;
c) das Datum des Abschlusses und die Unterschrift des Gerichts-
vollziehers.
3. Kann ausnahmsweise zur Zeit des Abschlusses die Gebühr
für einen Auftrag, welcher ein von Amtswegen angeordnetes Geschäft
betrifft, noch nicht zum Ansatz kommen, so ist der Auftrag in das
Register des ersten Monats des laufenden Vierteljahrs unter neuer
Nummer zu übertragen. Sowohl in dem Register des früheren als
des laufenden Monats ist die Uebertragung unter Hinweis auf die
Nummer des anderen Registers in Spalte 10 zu vermerken.
4. Der Amtsrichter, der die Dienstaufsicht führt, überreicht das
allgemeine Dienstregister mit den ihm erforderlich scheinenden Bemer-
kungen, insbesondere rücksichtlich der nicht tarifirten Geschäfte, dem
Präsidenten des Landgerichts zur Festsetzung der Entschädigung sowie
des davon aurechuungsfähigen Betrages (GVO. §§ 24 und 26). Ist
für das abgelaufene Kalendervierteljahr eine Entschädigung aus der
Staatskasse nicht zu gewähren, so ist dem Präsidenten des Landgerichts
ein Fehlschein zu übersenden.
8 109.
Armensachen.
1. Wird einer armen Partei durch das Prozeßgericht das Armen-
recht bewilligt, so erlangt dieselbe dadurch das Recht, daß ihr zur
vorläufig unentgeltlichen Bewirkung von Zustellungen und von Voll-
streckungshandlungen ein Gerichtsvollzieher beigeordnet werde (CPO.
§ l!5 Nr. 3). Die Bewilligung des Armenrechts muß zwar für
jede Instanz besonders erfolgen; zur ersten Instanz gehört jedoch in
dieser Beziehung auch die Zwangsvollstreckung (CPO. 8 119 Abs. 1).
Der Beiordnung eines bestimmten Gerichtsvollziehers für die zum
Armenrecht verstattete Partei bedarf es in der Regel nicht. Die
arme Partei ist vielmehr, sofern nicht bei der Bewilligung des Armen-
rechts andere Bestimmungen getroffen sind, befugt, sich unmittelbar
an den Gerichtsvollzieher behufs Vornahme von Zustellungen und
Zwangsvollstreckungen zu wenden. Der Auftrag kann auch durch
den Gerichtsschreiber vermittelt oder von dem Prozeßbevollmächtigten
der armen Partei ertheilt werden.
2. Verpflichtet zur Uebernahme des Aufstrags ist der Gerichts-
vollzieher des Amtsgerichts, in dessen Bezirke die Amtshandlung vor-
zunehmen ist, unter mehreren Gerichtsvollziehern dieses Amtsgerichts
derjenige, welcher nach der Geschäftsvertheilung (GVO. 821 Abs. 1)
für den Ort, wo die Amtshandlung vorzunehmen ist, die durch den