Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

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8  28.
Die  auszustellenden  Quittungen  müssen  enthalten:

1.  die  Bezeichnung  der  bezahlten  Steuer  oder  Abgabe,

2.  den  gezahlten  Betrag,

3.  die  Angabe  der  bezahlten  Termine  bezw.  Vierteljahre  oder  Monate  und,
falls  mehrere  Steuerarten  oder  Abgaben  zugleich  von  demselben  Zahlungspflichtigen
  entrichtet  werden,  den  Gesammtbetrag  der  Zahlung.

Weitere  Angaben  z.  B.  über  die  einzelnen  steuerpflichtigen  Grundstücke,  die
stenerpflichtigen  Einkommensbeträge  u.  s.  w.  braucht  der  Steuereinnehmer  in  den
Qnittungen  nicht  zu  machen,  doch  muß  er  hierüber  auf  Ersuchen  der  Zahlungspflichtigen,
  soweit  dies  nach  den  Erhebungsunterlagen  thunlich  ist,  mündliche
Auskunft  ertheilen.

§  29.

Der  Stenereinnehmer  hat  zu  verlangen,  daß  von  jeder  Steuerart  in  der
Regel  der  Betrag  eines  Termins  oder  Vierteljahrs  voll  entrichtet  werde.  Es
ist  ihm  jedoch  gestattet,  nach  Befinden  auch  Abschlagszahlungen  anzunehmen.

8  30.

Der  Steuereinnehmer  ist  berechtigt,  die  bei  der  Abentrichtung  von  Grund—
steuern  und  Einkommensteuern  für  einen  Fälligkeitstermin  sich  ergebenden  Pfennig—
bruchtheile  einer  jeden  einzelnen  Steuerart  eines  Steuerpflichtigen  mit  einem
vollen  Pfennig  zu  erheben,  jedoch  mit  der  Beschränkung,  daß,  wenn  von  einer
Steuerart  die  Beträge  mehrerer  Fälligkeitstermine  gleichzeitig  gezahlt  werden,
die  Abrundung  von  Pfennigbruchtheilen  auf  einen  vollen  Pfennig  nur  bei  dem
Gesammtbetrage  der  einzelnen  Steuerart  erfolgt.

Bei  der  Erhebung  der  Brandversicherungsbeiträge  darf  ebenmäßig  verfahren
  werden.

Vgl.  Gesetz,  betreffend  die  Behandlung  von  Bruchpfennigen  bei  der  Erhebung
  von  direkten  Steuern  und  Brandkassebeiträgen,  vom  15.  März  1876
(Reg.-Bl.  S.  33).

§  31.

Der  Stenereinnehmer  darf  sich  die  von  ihm  zu  erhebenden  Stenern  und
Abgaben  (§  1)  nur  in  Münzen  deutscher  Währung,  in  Reichskassenscheinen  und
in  Reichsbanknoten  bezahlen  lassen.