Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

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86.

In  dem  Termine  (§  82  AEG.  z.  BGB.)  ist  zunächst  das  beschädigte  Grundstück
  zu  besichtigen,  dabei  mit  den  Parteien  und  den  etwa  zugezogenen  Sachverständigen
  der  Fall  eingehend  zu  erörtern,  und  darauf  nochmals  die  Herbeiführung
  einer  Einigung  über  Schadensersatz  und  Kosten  (§  85  a.  a.  O.)  zu
versuchen.

Kommt  eine  Einigung  zu  Stande,  so  ist  unter  entsprechender  Anwendung
der  Vorschriften  in  §  3  Abs.  2  und  4  ein  Protokoll  aufzunehmen.

Mißlingt  der  Vergleichsversuch,  so  ist  zur  Feststellung  des  Thatbestandes
und  zur  Abschätzung  zu  schreiten  und  darauf  entweder  sofort  im  Termine  oder
binnen  3  Tagen  Bescheid  zu  ertheilen.  In  dem  Bescheid  ist  auch  über  die
Kosten  des  Verfahrens  Bestimmung  zu  treffen  (§  86  AEG.  z.  BGB.).  Ueber  die
Verhandlung  ist  ein  Protokoll  aufzunehmen,  für  das  im  Allgemeinen  die
Anlage  B.  als  Muster  zu  dienen  hat.  Abschrift  des  Protokolls  ist  den  Parteien
auf  Antrag  kostenfrei  zu  ertheilen.

§  7.

Wird  der  Bescheid  nicht  im  Termine  ertheilt  oder  ist  eine  der  Parteien
nicht  anwesend  und  nicht  vertreten  gewesen,  so  ist  der  Bescheid  den  Parteien
unverzüglich  von  Amtswegen  zuzustellen.

88.

Ist  in  Gemäßheit  des  §  81  des  Gesetzes  auf  Antrag  einer  Partei  die
Schätzung  des  Schadens  bis  auf  einen  zweiten  kurz  vor  der  Ernte  abzuhaltenden
Termin  ausgesetzt  worden,  so  muß  dieser  zweiter  Termin  so  zeitig  vor  Beginn
der  Ernte  anberaumt  werden,  daß  auf  eingewendete  Berufung  auch  der  Großherzogliche
  Bezirks-Direktor  den  Thatbestand  auf  dem  noch  nicht  abgeernteten
Grundstück  feststellen  kann.

Der  Beschädigte  hat  rechtzeitig  die  erforderlichen  Anträge  bei  dem  Gemeinde-Vorstand
  zu  stellen;  die  Folgen  etwaiger  Säumnisse  in  der  Antragstellung
fallen  ihm  zur  Last.

Im  Uebrigen  finden  die  Bestimmungen  in  §§  4—7  Anwendung.

§  9.
Die  Berufungsfrist  beginnt,  falls  der  Bescheid  im  Termine  ertheilt  ist
und  die  Parteien  anwesend  oder  vertreten  gewesen  sind,  mit  der  Eröffnung  des
Bescheids,  anderenfalls  mit  der  Zustellung  (§  7).