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8 2.
Die Grundsteuer (sogenannte alte Landsteuer, alte Grundsteuer) haftet,
soweit nicht Reichsgesetze oder Staatsverträge Abweichendes bestimmen, auf
allen Grundstücken und Gebäuden innerhalb des Staatsgebietes mit Ausnahme:
1. der zum Krongute, zum Kammergute und der zum Staatsgute gehörigen
Liegenschaften;
2. der Kirchen und anderer dem Gottesdienste gewidmeten öffentlichen Ge-
bände, sowie der öffentlichen Schulgebäude;
3. des Grundbesitzes der inländischen Kirchen, geistlichen Stellen und Schulen,
sowie der Gesammt-Universität Jena, soweit er nicht bereits steuerbar ist;
4. der zu öffentlichen und allgemeinen Zwecken bestimmten Räume als
Begräbnißplätze, Marktplätze, Gassen und Straßen, Kommunikations= und
anderen öffentlichen Wege, nicht aber der Eisenbahnen;
5. der keiner Benutzung fähigen Bodenflächen, soweit sie noch nicht be-
steuert sind.
83.
Die Grundsteuer beträgt 8⅛8 Termine altweimarischer Grundsteuer; es
werden jedoch vom 1. Jannar 1901 ab nur noch 6 Termine jährlich erhoben.
Ueber Anfall und Erhebung dieser 6 Termine trifft das Staatsmini-
sterium Bestimmung.
84.
Ausgeworfen und angelegt bleibt die Grundsteuer bis zu anderweiter ge—
setzlicher Regelung auf dem Grunde der Revisions-Instruktion vom 6. Fe—
bruar 1726 und der in den Jahren 1817 bis 1820 erfolgten Probe-Boni—
tirungen.
85.
Die im Kataster jedem Gute, jedem Grundstücke u. s. w. zugetheilte Grund—
steuer ist als eine unveränderliche Last anzusehen, welche weder einer Um—
legung noch einer Erhöhung noch einer Ablösung unterworfen ist.
Eine Abschreibung oder verhältnißmäßige Minderung findet nur bei dem
gänzlichen oder theilweisen Untergange des besteuerten Gegenstandes statt.